Privatdarlehensvertrag wurde vom Darlehensgeber zerrissen, trotzdem zurückzahlen?

28. Juli 2015 09:32 |
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Kredite


Beantwortet von


10:52

Im letzten Jahr hat mir ein damals nahestehender Mann 7 tausend Euro geliehen, Er wollte damals keinen Vertrag aufsetzen, ich bestand darauf. Dieser Mann ist im Umgang nicht einfach, es kam des öfteren zu Auseinandersetzungen, Eines Tages kam er zu mir und zerriss vor meinen Augen den Darlehensvetrag und sagte als Wiedergutmachung bräuchte ich nichts zurückzahlen. Die Bekanntschaft hielt nicht und wir haben heutzutage sehr wenig bis keinen Kontakt mehr. Nun fordert er die Summe zurück und hat dieses auch an seinen Anwalt weitergeleitet. Der hätte eine Kopie und ich sollte mir nicht einbilden das er auf das Geld verzichtet. Ich habe den Anwalt mehrfach angeschrieben er möge mir eine Kopie zukommenlassen. Dieses ist nicht passiert. Auch zweifel ich an, dass der Anwalt eine Kopie hat, da er die damals vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten nicht kennt.

Fakt ist, das es zwei Zahlungen an mich per Überweisung ga, eine Darlehensrückzahlung von einem Dritten die an mich überwiesen wurde und eine direkte Zahlung vom Darlehensgeber.

Ich habe dem Anwalt nachdem ich mehrfach eine Kopie angefordert habe, geschrieben das die Sache damit für mich erledigt ist. Habe aber Angst das ich entweder angezeigt werde oder der Darlehensgeber sich privat über einen Dritten das Geld holen will...

Die erste Ratenrückzahlung sollte im Juli 2015 erfolgen. Also müsste ich schnell reagieren und eine Überweisung tätigen, andererseits sehe ich es aber nicht ein, da der Vertrag ja vom Darlehensgeber vernichtet wurde.
Ich freue mich über eine schnelle Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen
P.

28. Juli 2015 | 10:19

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage, ob Sie die 7000 € zurückzahlen müssen beantworte ich wie folgt.

Sie haben 7.000 € erhalten.
Es wurde zwischen ihnen ein Darlehensvertrag geschlossen (§ 488 BGB ). Dieser wurde in Schriftform festgehalten.

Der Darlehensgeber hat den schriftlichen Darlehensvertrag zerrissen und mitgeteilt, dass Sie nichts mehr zurückzahlen müssten.

Darin ist ein Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB ) oder negatives Schuldanerkenntnis zu sehen (§ 397 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB). „Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt [oder] [...] anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe."

Der Gläubiger hat Ihnen damit angeboten die Rückzahlungspflicht zu erlassen. Diese Angebot haben Sie angenommen, auch ohne extra Erklärung (§ 151 S. 1 BGB ).

Der Gläubiger muss - wenn er Geld zurück haben möchte - beweisen, dass ein Darlehensvertrag weiterhin besteht, Sie müssen beweisen, dass Ihnen die Rückzahlung erlassen wurde, insbesondere durch Zerstören der Vertragsurkunde. Idealerweise gibt es Zeugen.

Teilen Sie dem Anwalt mit, dass Ihnen die Rückzahlung erlassen wurde. Beschreiben Sie Tag, Ort und Uhrzeit sowie die Umstände des Erlasses so genau wie möglich.
Zahlen Sie nicht, bevor die Angelegenheit aufgeklärt ist.

Beauftragen Sie gegebenenfalls einen Rechtsbeistand.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Juli 2015 | 10:35

Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Bezüglich des Zerreissens habe ich keine Zeugen und kann auch das Datum nicht benennen. Der Darlehensgeber hat jedoch in einer Mail die mir vorgibt folgendes geschrieben:
...wenn du darauf anspielst ich hätte den Vetrag zerissen, was das nur eine Kopie, ich bin nicht so naiv....also keine Spielchen mit mir....

also sehe ich es richtig, das ich jetzt garnichts mache und abwarte? ich habe natürlich angst vor einer Klage usw...wenn ich allerdings anfange zu zahlen dann gestehe ich ja zu das ich den Vertrag noch akzepiere?
Und was muss ich im Wortlaut dem Anwalt schreiben?
Danke im voraus
Gruss
P.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juli 2015 | 10:52

Sehr geehrte Ratsuchende,

in Ordnung. Dann ist das Zerreissen schon mal unstrittig und ein Indiz für einen Erlass der Forderung.

Sie könnten auch "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Rückforderungsvorbehalt" zahlen, was ich Ihnen aber nicht rate.

Schildern Sie den Sachverhalt dem Anwalt aus Ihrer Sicht, grenzen Sie die das Geschehen terminlich ud örtlich ein. Denn nur pauschale Behauptungen reichen nicht. Auf rechtlichsaubere Fordmulierungen kommt es nicht an.

Vor einer Klage - wenn Sie überhaupt und über die vollen 7.000 € kommt - müssen Sie keine Angst habe. Gerichte sind dafür da, über umstrittene Forderungen und Sachverhalte zu entscheiden.

Beauftragen Sie bereits jetzt einen Anwalt / eine Anwältin, entstehen Kosten in Höhe von ca. 650 € können dann aber dem Kollegen / der Kollegin die Formulierung überlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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