Ehe in Marokko geschlossen

| 28. Juni 2015 21:44 |
Preis: 57€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Ausländerrecht


Beantwortet von


10:49

Zusammenfassung

Einreise nach Trennung und Scheidung bei einem Ausländer als Ehegatten eines Deutschen

Habe eben inen traurigen Anruf aus Marokko erhalten . Folgendes : Eine junge Marokkanerin hat einen älteren Mann aus Deutschland in Marokko geheiratet . Sie waren drei Jahre verheiratet, bevor sie nach De einreisen durfte . Er war sehr oft und auch lange in Marokko . nun sind sie hier in De 1. 5 Jahre zusammen und die Ehe ist hier korrekt notiert.
leider ist es so , dass beide "Hartz 4" bekommen . Sie hat hier Integrationskurse besucht mit Erfolg . Im Mai ist sie nach Marokko um ihre Mutter zu unterstützen. Es war abgemacht , dass er nachkommt. Und dass er die neue Aufenthaltserlaubnis mitbringt .!!!!
Sie hatte ihrem Mann die Vollmacht erteilt , dass er die Erlaubnis beim Amt abholen darf .
Für sie aus heiterem Himmel hat der Mann die Scheidung eingereicht und behält die Aufenthalserlaubnis , so dass sie nicht nach De einreisen kann . ist das so korrekt ?
Ich habe mit ihm gesprochen und sagte ihm er soll die Erlaubnis erstmal mir geben , denn ich würde sie hinschicken , wenn sie sie haben möchte .Er will nämlich kein Geld für sie ausgegeben . Er willigte ein , aber jetzt erzählt er, sein Anwalt will die Erlaubnis haben und er soll ihr sie bloß nicht geben . So weiß ich nun , was auf der Erlaubnis steht : 28ABS.1.S.1Nr.1 Aufenthg. gültig bis 28.10 2016 . Ihr pass ist bis dahin gültig .
Hat er so viel Rechte gegenüber seiner Nochehefrau .Er erzählt sie hätten es unterschreiben müssen , egal wann er die Scheidung einreichte, müsse sie ausreisen !?!Er müsse das auch beim Ausländeramt mitteilen , weil er sich sonst strafbar machte.

Er wird moregn die Aufenthalterlaubnis bei mir abholen , so bitte und hoffe ich auf eine schnelle Antwort !
Vielen Dank

28. Juni 2015 | 22:27

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Ehemann kann hier nicht über einen Aufenthaltstitel verfügen, denn das kann allein das Ausländeramt.

Aber:
Entscheidend ist der Bestand der Ehe, da die dauerhafte Trennung zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen kann - insofern hat ein Ehepartner schon einen gewissen Einfluss darauf.

Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nur dann für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im BUNDESGEBIET (also Deutschland) bestanden hat.

Beide Ehegatten sind in der Tat zu folgendem verpflichtet:
Der Ausländer (und sein Ehegatte) ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.

Allerdings wird so leider ein Problem der Einreise bestehen, wenn tatsächlich leider vor Ablauf von drei Jahren die dauerhafte Trennung erreicht ist.

Die Scheidung ist dafür nicht (allein) entscheidend.

Ausnahmen sind insbesondere für die mangelnde Dauer von (also unter) drei Jahren eine besondere Härte, aber bei Hartz IV wird dieses leider nicht funktionieren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2015 | 22:37

Entschuldigug ! Habe ich es richtig verstanden ? Er kann also die Aufenthaltserlaubnis behalten und nicht ihr aushändigen ? Vielen Dank !!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juni 2015 | 10:49

Sehr geehrter Fragesteller,

die Aufenthaltserlaubnis gilt und er hat ihr diese auch auszuhändigen. Es allerdings bei einer dauerhaften Trennung dann derart, dass eine nachträgliche Entziehung droht.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. Juni 2015 | 21:03

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

vielen Dank für Herrn RA Hensterberg !
Die Antwort ist sachlich und verständlich !

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. Juni 2015
5/5,0

vielen Dank für Herrn RA Hensterberg !
Die Antwort ist sachlich und verständlich !


ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht