Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Ehemann kann hier nicht über einen Aufenthaltstitel verfügen, denn das kann allein das Ausländeramt.
Aber:
Entscheidend ist der Bestand der Ehe, da die dauerhafte Trennung zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen kann - insofern hat ein Ehepartner schon einen gewissen Einfluss darauf.
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nur dann für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im BUNDESGEBIET (also Deutschland) bestanden hat.
Beide Ehegatten sind in der Tat zu folgendem verpflichtet:
Der Ausländer (und sein Ehegatte) ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.
Allerdings wird so leider ein Problem der Einreise bestehen, wenn tatsächlich leider vor Ablauf von drei Jahren die dauerhafte Trennung erreicht ist.
Die Scheidung ist dafür nicht (allein) entscheidend.
Ausnahmen sind insbesondere für die mangelnde Dauer von (also unter) drei Jahren eine besondere Härte, aber bei Hartz IV wird dieses leider nicht funktionieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Entschuldigug ! Habe ich es richtig verstanden ? Er kann also die Aufenthaltserlaubnis behalten und nicht ihr aushändigen ? Vielen Dank !!
Sehr geehrter Fragesteller,
die Aufenthaltserlaubnis gilt und er hat ihr diese auch auszuhändigen. Es allerdings bei einer dauerhaften Trennung dann derart, dass eine nachträgliche Entziehung droht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt