Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Zum besseren Verständnis zitiere ich nochmals die hier in Frage stehende Norm des § 75 VwGO
:
"Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären."
Zwar beginnt danach die Frist ab Antragstellung, aber nur dann, wenn auch alle Antragsvoraussetzungen vorliegen bzw. ist dieses (noch) nicht der Fall, so ist ein zureichender Grund für die Zurückstellung des Antrages gegeben.
Denn für den Antrag auf Nachzug wird ja vorausgesetzt, dass dieser möglich ist, weil das Kind in Deutschland schon geboren wurde.
Deshalb reicht eine Fiktionsbescheinigung zunächst aus.
2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt, dass ein Grund nur dann i.S. des § 75 Satz 1 VwGO
"zureichend" sein kann, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht.
Das ist hier der Fall, wenn die Sache noch nicht entscheidungsreif ist.
BVerwG, Az. 7 B 58.03
- Beschluss, v. 08.01.2004
und
z. B. VG Trier, Entsch. v. 05.12.2012, Aktenzeichen: 5 K 770/12
.TR.
Nichtsdestotrotz kann Klage erhoben werden, was aber wenig sinnvoll wäre, weil das Gericht dann die Sache nur aussetzen würden. Wegen höhrerer Kosten würde ich auf jeden Fall da abraten, zumal die Fiktionsbescheinigung genügenden Rechtsschutz vermittelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Ich danke Ihnen für eine Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für die Antwort. Ich habe noch letze Fragen.
Nehmen wir an, der Antragsteller erhebt Untätigkeitsklage nach 3 Monaten ab Antragsstellung und stellt einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH-Antrag). Die Behörde entspricht nach Klageerhebung dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
.
1. Falls das Gericht den PKH- Antrag wegen Unzulässigkeit der Klage ablehnt und mit einem unanfechtbaren Beschluss nach § 158 Abs. 2 VwGO
die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem Kläger auferlegt, kann eine Abhilfe der Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags dazu führen, dass das Verwaltungsgericht (VG) den unanfechtbaren Beschluss korrigiert?
2. Falls das VG der Beschwerde nicht abhilft und das Oberverwaltungsgericht (OVG) den angefochtenen Beschluss über die PKH aufhebt, kann das VG danach den unanfechtbaren Beschluss korrigieren?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt antworten:
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Dazu müssten Sie eine neue Anfrage stellen.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die PKH wegen Mutwilligkeit - zureichender Grund für die mangelnde Bescheidung - abgelehnt werden kann.
Ich rate wie gesagt von einer Klage - auch auf PKH-Basis - ab. So oder so können nämlich am Ende Kosten bei Ihnen verbleiben, gleich welches Rechtsmittel Sie einlegen - soviel zumindest zu Ihren Nachfragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt