Privat Darlehen, Abtretung von Steuererstattungsanforderungn an privat person

11. Mai 2015 14:21 |
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Beantwortet von


17:17

Zusammenfassung

Ist es möglich eine von mir gezahlte Darlehenssumme durch die Steuererstattung meiner insolventen Freundin zurückzuerhalten?

Eine Abtretung der Steuererstattung ist grundsätzlich möglich, ist aber erst wirksam, wenn sie der zuständigen Finanzbehörde angezeigt wird. Dies muss auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck geschehen und von beiden Parteien unterschrieben werden.

2013 habe ich meiner Freundin für ihr Unternehmensgründung einen privat Darlehen in Höhe von 28.000,- € in bar gegeben, dieses Geld habe ich von meinem Vater nach Absprache, für sie erhalten. Damit wurden Geräte für ihr Institut gekauft. Rechnung habe ich bekommen.
Wir haben damals eine schriftliche Vereinbarung getroffen und eine Sicherungsabtretung vereinbart.
Diese Abtretung beinhaltet sowohl eine Sicherstellung der Geräte bei Nichtzahlung wie auch die persönliche Steuererstattungsansprüche für das Jahr 2013, die jetzt zum tragen kommt.
Nun ist sie mit ihrem Geschäft November 2014 Insolvenz gegangen und muss jetzt in den nächsten Tagen auch privat Insolvenz beantragen.
Sie schuldet an das Finanzamt aus dem Geschäftsjahr 2014 als Gesellschafter und Geschäftsführerin, für nicht geleistete Lohnsteuer über 8.000,- € und muss jetzt persönlich dafür haften?
Auf der anderen Seite bekommt sie eine beachtliche Summe über 9.000,- € vom Finanzamt für das Jahr 2013 zurück. Meine Frage, habe ich eine Chance mein Geld bzw. unser Geld, beim Finanzamt bei Vorlage der Sicherungsabtretung, die Steuererstattung an mich auszahlen zu lassen?
Und wie soll ich da vorgehen, bzw. was bedeutet eine „Offenlegung"… muss ich sie erst persönlich anschreiben oder kann ich mich direkt an das Finanzamt wenden?

Worauf muss ich achten bzw wie ist die richtige vorgehensweise, damit ich mein Recht bekomme.

Für ein Feedback wäre Ihnen sehr dankbar.

11. Mai 2015 | 15:28

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage nach Ihrem Darlehen bzw. nach dem über 9.000 € sicherungsabgetretenen Steuererstattungsanspruch beantworte ich wie folgt.

Steuererstattungsbeträge können abgetreten werden (§ 398 BGB ; § 46 Abs. 1 Abgabenordnung [AO]).

§ 46 Abs. 2 AO regelt jedoch: "Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt."

§ 46 Abs. 3 AO : "Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben."

Ihre Fragen zum Vorgehen beantwort der zitierte Absatz 3.

Im Moment steht Ihnen die Steuererstattung nicht zu, da die Abtretung noch nicht wirksam ist. Sie wird erst wirksam, wenn die Abtretung dem Amt zugeht.

Das folgende Formular (Seite 253 und 254 des Dokumentes) ist zu verwenden:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2014-01-31-Neubekanntmachung-AEAO.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Das amtliche Formular ist vollständig auszufüllen.

Voraussetzung ist auch, dass dann nicht schon das Privatinsolvenzverfahren eingeleitet wurde und die Freundin die Verfügungsmacht über ihr Vermögen verloren hat (§ 80 Abs. 1 InsO ).

Selbst im Falle einer wirksamen Sicherungsabtretung darf der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO "[...] eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten."

> Auf Grund Ihrer Schilderung ist eine erfolgreiche (vollständige) Geltendmachung "Ihres" Geldes nicht sehr wahrscheinlich.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. Mai 2015 | 16:27

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Also das Formular habe ich und es ist auch soweit ausgefüllt und von uns beiden unterschrieben. Ich werde es heute noch beim Finanzamt einwerfen.

Privatinsolvenz ist bis heute noch nicht eingeleitet worden, soll aber demnächst geschehen. Daher meine Frage, wenn es heute bzw morgen beim Finanzamt eingeht (vor der Insolvenzantragstellung) hätte ich dann ein Anspruch?

Und da ich auch die Sicherungsübereignung der Geräte habe, kann ich es unter Umständen vorher verwerten oder muss ich solange warten und sie aushändigen, wenn das Privatinsolvenz irgendwann eröffnet wird. Bekomme ich dann die Probleme?

Ich bin ganz verunsichert, weil ich meinem Vater in irgendeiner Form sein Geld wieder zurückgeben möchte und wenn es auch nur ein Teil davon ist.

Ansonsten sehe ich keinen Sinn darin, warum wir überhaupt einen Vertrag gemacht haben, wenn ich keinerlei Ansprüche mehr haben
soll.

Vielen Dank im Voraus für Ihr Rückantwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Mai 2015 | 17:17

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wenn das Formular vor Insolvenzantragstellung eingeht, haben Sie grunsätzlich einen Anspruch.

Möglicherweise wird das Finanzamt aber mit der eigenen Nachforderung aufrechnen.

Die sicherungsübereigneten Gegenstände können Sie verwerten, wenn die Rückzahlung des Darlehens fällig ist

Hier sollte aber ein/e auf das Insolvenzrecht spezialiserter/spezialisierte Anwalt /Anwältin zu Rate gezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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