Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage nach Ihrem Darlehen bzw. nach dem über 9.000 € sicherungsabgetretenen Steuererstattungsanspruch beantworte ich wie folgt.
Steuererstattungsbeträge können abgetreten werden (§ 398 BGB
; § 46 Abs. 1
Abgabenordnung [AO]).
§ 46 Abs. 2 AO
regelt jedoch: "Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt."
§ 46 Abs. 3 AO
: "Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben."
Ihre Fragen zum Vorgehen beantwort der zitierte Absatz 3.
Im Moment steht Ihnen die Steuererstattung nicht zu, da die Abtretung noch nicht wirksam ist. Sie wird erst wirksam, wenn die Abtretung dem Amt zugeht.
Das folgende Formular (Seite 253 und 254 des Dokumentes) ist zu verwenden:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2014-01-31-Neubekanntmachung-AEAO.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Das amtliche Formular ist vollständig auszufüllen.
Voraussetzung ist auch, dass dann nicht schon das Privatinsolvenzverfahren eingeleitet wurde und die Freundin die Verfügungsmacht über ihr Vermögen verloren hat (§ 80 Abs. 1 InsO
).
Selbst im Falle einer wirksamen Sicherungsabtretung darf der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO
"[...] eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten."
> Auf Grund Ihrer Schilderung ist eine erfolgreiche (vollständige) Geltendmachung "Ihres" Geldes nicht sehr wahrscheinlich.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Also das Formular habe ich und es ist auch soweit ausgefüllt und von uns beiden unterschrieben. Ich werde es heute noch beim Finanzamt einwerfen.
Privatinsolvenz ist bis heute noch nicht eingeleitet worden, soll aber demnächst geschehen. Daher meine Frage, wenn es heute bzw morgen beim Finanzamt eingeht (vor der Insolvenzantragstellung) hätte ich dann ein Anspruch?
Und da ich auch die Sicherungsübereignung der Geräte habe, kann ich es unter Umständen vorher verwerten oder muss ich solange warten und sie aushändigen, wenn das Privatinsolvenz irgendwann eröffnet wird. Bekomme ich dann die Probleme?
Ich bin ganz verunsichert, weil ich meinem Vater in irgendeiner Form sein Geld wieder zurückgeben möchte und wenn es auch nur ein Teil davon ist.
Ansonsten sehe ich keinen Sinn darin, warum wir überhaupt einen Vertrag gemacht haben, wenn ich keinerlei Ansprüche mehr haben
soll.
Vielen Dank im Voraus für Ihr Rückantwort.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn das Formular vor Insolvenzantragstellung eingeht, haben Sie grunsätzlich einen Anspruch.
Möglicherweise wird das Finanzamt aber mit der eigenen Nachforderung aufrechnen.
Die sicherungsübereigneten Gegenstände können Sie verwerten, wenn die Rückzahlung des Darlehens fällig ist
Hier sollte aber ein/e auf das Insolvenzrecht spezialiserter/spezialisierte Anwalt /Anwältin zu Rate gezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt