Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Zeitpunkt der Trennung leigt dann vor, wenn die Eheleute getrennt von Tisch und Bett leben und getrennt wirtschaften. In der Regel ist der Auszug aus der Ehewohnung der entscheidende Ereignis.
Vorstellbar ist bei schwerer Krankheit natürlich, dass ein Ehepartner in ein Heim o. ä. verzogen ist, die Eheleute die Ehe aber fortsetzen wollten und eine Trennung aufgrund der belastenden Umstände erst später erfolgt ist.
Sie können gegenüber der Versicherung jeden Zeitpunkt als Trennungszeitpunkt angeben, müssen aber bedenken, dass vorsätzlich falsche Angaben Versicherungsbetrug bedeuten.
Eine "vorzeitige"Scheidung ist nach Ihrer Schilderung nicht möglich. Legt man die Trennung in den März 2015, ist ein Scheidungsantrag im März 2016 möglich.
Über Kosten kann ich Ihnen erst eine Auskunft geben, wenn ich die Einkommen der Beteiligten kenne. Die Gerichts- und Anwaltkosten bestimmten sich nach dem Streitwert, der sich aus den Einkommen ergibt.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
Rechtsanwältin
Rechtsschutz mit Rechtsschutz in Ehesachen
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Maike Domke
Zusammenfassung
Rechtschutzversicherung
Rechtschutzversicherung
Guten Tag,
in unserem Fall besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Rechtsschutz in Ehesachen. Diese beinhaltet die Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von bis zu 30.000€.
Aufgrund eines Schlaganfalls lebt meine Mutter seit Juli 2014 in einer anderen Wohnung als der Ehewohnung. Die Versicherung ist erst gültig ab dem 01.03.2015.
Nun geht es um den "Tag der Trennung". Dieser muss, um die Versicherung in Anspruch nehmen zu können nach dem 01.03.2015 liegen.
Kann hier der Tag der Trennung nach dem 01.03.2015 festgelegt werden und der Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung "nur" aufgrund des Schlaganfalls bezeichnet werden?
Kann dann, um die Scheidung trotzdem frühzeitig einzureichen eine Verkürzung des "Trennungsjahres" um die entsprechende Zeit bei Gericht bewilligt werden?
Zurzeit läuft der Anwalt über einen Beratungshilfeschein. Es besteht jedoch ein Vermögen von ca. 500.000€. In welcher Höhe werden die Anwalts- und Gerichtskosten sein, die nach der Übernahme des Gerichts an das Gericht zurückgezahlt werden müssen?
Vielen Dank im Voraus.
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