Guten Tag,
mir wurde bis Februar/ 2013 ein LapTop der FA. anvertraut- Arbeitsmittel.
ich hatte es tägl. -nach der Arbeit unter meinen Schreibtisch verschlossen.
nun wurde ich Februar/2013 schwer krank.( psysche)-zuvor hatte ich dieses LapTop
nach Arbeitsende unterm Schreibtisch verschlossen.
Nun-nach 2 Jahren ( 04.05.2015)wurde mir -nach meiner Wiedereingliederung mitgeteilt,dass
ich das mir anvertraute LapTop nicht zurückgegeben hätte.
Mein damaliger Arbeitsplatz/Schreibtisch existiert nun nicht mehr,wurde entfernt.
frage: Hafte ich nun als AN ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Haftung von Ihnen kommt nur dann in Betracht, wenn Ihnen das Abhandekommen des Laptops vorgeworfen werden kann. Nach Ihrer Schilderung wurde das Gerät immer auf dem vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatz aufbewahrt. Darin ist, wenn dies vom Arbeitgeber so vorgeschrieben wurde, keine Pflichtverletzung zu sehen. Auch haben Sie in diesem Fall den Schaden nicht zu vertreten. Auch für eine zumindest regelmäßige Fahrlässigkeit, welche die Voraussetzung für eine Arbeitnehmerhaftung ist, sehe ich hier keinerlei Anhaltspunkte.
Weiterhin sollten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag und ggf. im anzuwendenden Tarifvertrag nachschauen, ob eine Ausschlussfrist vereinbart wurde. In der Regel ist dies der Fall. Wurde eine solche Frist vereinbart, sind Schadensersatzansprüche nach der jeweiligen Frist ausgeschlossen. Hierauf können Sie sich berufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller4. Mai 2015 | 19:33
...im Arbeitsvertrag steht nichts darüber drin!
Ich hatte auch nicht bei der Entgegennahme des LapTops
unterschrieben!!
Somit darf ich davon ausgehen,dass ich in diesem fall in keinster Weise haftbar bin?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt4. Mai 2015 | 19:37
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, einen Schaden zu ersetzten, den Sie durch eine Pflichtverletzung ihrem Arbeitgeber zugefügt haben. Im Arbeitsrecht haben die Gerichte entschieden, dass der Arbeitnehmer nur dann haftet, wenn er einen Schaden nicht nur leichtfertig verursacht hat. Hiervon gehe ich aus. Daher haften Sie hier nicht, da Ihnen nicht vorgeworfen werden kann, dass Sie das Gerät in dem dafür vorgesehenen Schreibtisch eingeschlossen haben.