Dinglicher Arrest Beschwerde nach § 304 StPO

| 30. April 2015 12:50 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Beschwerde nach § 304 StPO

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 31.07.2014 erging gegen mich ein Dinglicher Arrest vom Amtsgericht.

Am 11.04.2015, schrieb ich einen Brief an die Staatsanwaltschaft den Dinglichen Arrest nach §111B Abs. 3 StPO aufzugeben, da die Frist von 6 bzw. 9 Monaten überschritten ist.

Am 30.04.2014m erhielt ich Antwort von der Oberstaatsanwaltschaft, dass die Vorläufige Sicherung meines Vermögens bestehen bleibt.
Es wird ausgeführt, dass das Amtsgericht bei Erlass des Arrestes von "Dringenden Gründen" zur Annahme der Voraussetzung der §73 , 73a StGB ausging.
Dies würde die Ermittlungsbehörden auch von der gesetzlichen Frist des §111b Abs. 3 StPO entbinden.

Ich möchte nun Beschwerde beim Amtsgericht gemäß § 304 StPO einlegen und hoffe auf etwas Hilfe bei der Formulierung dieses Textes.

Mit freundlichen Grüßen,



Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Muster:
An das Landgericht …

Ich lege gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom …., AZ..
Beschwerde
ein
und beantrage,
den Beschluss aufzuheben.

Begründung:
Die Voraussetzungen für die Anordnung eines dinglichen Arrestes liegen nicht vor.
Es besteht kein Arrestgrund . Aus dem Vorwurf (was Ihnen vorgeworfen wird: z.B. Steuerhinterziehung, Betrug usw) allein kann ein Arrestgrund nicht hergeleitet werden, vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die eine Erschwerung der Geltendmachung der Ansprüche gegen den Beschuldigten oder ihre Vereitelung befürchten lassen.
Solche sind hier nicht ersichtlich. Denn … hier müssen Sie begründen warum

Aber selbst bei Vorliegen des Arrestgrundes ist nicht etwa zwingend der dingliche Arrest anzuordnen, vielmehr ist lediglich eine Ermessensentscheidung eröffnet („kann"). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist zu beachten, dass der staatliche Zugriff auf Vermögen am Maßstab des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG zu messen ist. Es ist deshalb eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit dem Eigentumsschutzbedürfnis des Betroffenen vorzunehmen. Je intensiver der Staat schon allein mit den (vorläufigen) Sicherungsmaßnahmen in den vermögens- oder eigentumsrechtlichen Freiheitsbereich des Betroffenen eingreift, desto größer sind die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs (OLG Oldenburg StV 2008, 241 ).
Eine solche Abwägung wurde vorliegend nicht vorgenommen bzw. ermessensfehlerhaft vorgenommen. Denn.. hier müssen Sie begründen warum

Unterschrift

Zusatz an den Fragesteller: Sie haben keine Angaben zum Vorwurf gemacht. Schauen Sie die Entscheidung hier ein Beispiel OLG Celle • Beschluss vom 20. Mai 2008 • Az. 2 Ws 155/08 zur Steuerhinterziehung, damit Sie die Begründung der Beschwerde ergänzen können.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 30. April 2015 | 14:09

Vielen Dank,für Ihren tollen Text.Das hilft mir sehr.
Es handelt sich bei mir um den Vorwurf des Diebstahls in besonders schweren Fall $243 StGB

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. April 2015 | 15:55

Sehr geehrter Fragesteller, dann schauen Sie sich den Beschluss OLG Hamm vom 28.10.14 Az. 5 ws 322/14
Mfg zelinskij

Bewertung des Fragestellers 30. April 2015 | 17:33

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