Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Muster:
An das Landgericht …
Ich lege gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom …., AZ..
Beschwerde
ein
und beantrage,
den Beschluss aufzuheben.
Begründung:
Die Voraussetzungen für die Anordnung eines dinglichen Arrestes liegen nicht vor.
Es besteht kein Arrestgrund . Aus dem Vorwurf (was Ihnen vorgeworfen wird: z.B. Steuerhinterziehung, Betrug usw) allein kann ein Arrestgrund nicht hergeleitet werden, vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die eine Erschwerung der Geltendmachung der Ansprüche gegen den Beschuldigten oder ihre Vereitelung befürchten lassen.
Solche sind hier nicht ersichtlich. Denn … hier müssen Sie begründen warum
Aber selbst bei Vorliegen des Arrestgrundes ist nicht etwa zwingend der dingliche Arrest anzuordnen, vielmehr ist lediglich eine Ermessensentscheidung eröffnet („kann"). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist zu beachten, dass der staatliche Zugriff auf Vermögen am Maßstab des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG
zu messen ist. Es ist deshalb eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit dem Eigentumsschutzbedürfnis des Betroffenen vorzunehmen. Je intensiver der Staat schon allein mit den (vorläufigen) Sicherungsmaßnahmen in den vermögens- oder eigentumsrechtlichen Freiheitsbereich des Betroffenen eingreift, desto größer sind die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs (OLG Oldenburg StV 2008, 241
).
Eine solche Abwägung wurde vorliegend nicht vorgenommen bzw. ermessensfehlerhaft vorgenommen. Denn.. hier müssen Sie begründen warum
Unterschrift
Zusatz an den Fragesteller: Sie haben keine Angaben zum Vorwurf gemacht. Schauen Sie die Entscheidung hier ein Beispiel OLG Celle • Beschluss vom 20. Mai 2008 • Az. 2 Ws 155/08
zur Steuerhinterziehung, damit Sie die Begründung der Beschwerde ergänzen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank,für Ihren tollen Text.Das hilft mir sehr.
Es handelt sich bei mir um den Vorwurf des Diebstahls in besonders schweren Fall $243 StGB
Sehr geehrter Fragesteller, dann schauen Sie sich den Beschluss OLG Hamm vom 28.10.14 Az. 5 ws 322/14
Mfg zelinskij