Schadenersatz Ziviltechniker

8. April 2015 20:30 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich ersuche um eine Zweitmeinung für folgenden Sachverhalt der sich zugetragen hat.
Ich habe eine neu errichtete Immobilie gekauft.
Der Bauzustand der Immobilie ergab sich aus einem Gutachten eines staatlich beeideten Ziviltechnikers, dieses den Gesamtzustand der Wohnung als ..."ohne allfällige Baumängel und weiteren Reparaturbedarf" attestierte.

Ich habe nachweislich vor dem Immobilienkauf das Gutachten beim Veräufer angefordert.
Das Gutachten wurde zum Zweck der Veräußerung vor Vertragsunterzeichnung erstellt und ist drittgerichtet.
Das Gutachten war Vertragsbestandteil des Kaufvertrages.

Tatsächlich haben sich nach dem Kauf solch gravierende offensichtliche Baumängel ergeben, dass ich vom Kaufvertrag zurück getreten bin und der Vertrag "Ex tunc" gewandelt wurde. Der Verkäufer ist seiner Gewährleistung nachgekommen und hat der Wandlung zugestimmt.

Nun ist mir dennoch durch den Kauf und die Wandlung ein hoher finanzieller Schaden entstanden. Das Verschulden dabei sehe ich beim Ziviltechniker, da er als unparteiische Person diese nicht unerheblichen Mängel hätte sehen müssen und darauf im Gutachten hätte hinweisen müssen.
Abgesehen davon sind die Angaben im Gutachten nachweislich falsch und unwahr.
Es besteht ein Naheverhältnis zwischen Ziviltechniker und Verkäufer.
Gehen wir davon aus, dass es sich hierbei um einen Freundschaftsdienst handelt, der nachweisbar ist.

Inwieweit kann ich realistisch noch Schadenersatz vom Ziviltechniker geltend machen?

Vielen Dank!



8. April 2015 | 21:17

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


sollte eine fehlerhafte Erstellung des Gutachtens vorliegen, haftet der Gutachter auch Ihnen gegenüber, da Sie mit in den Schutzbereich des Gutachtervertrages dadurch einbezogen worden sind, da das drittgerichtete Gutachten Vertragsbestandteil geworden ist und auch wohl werden sollte (BGH, Urt.v. 14.11.2000, Az.: X ZR 203/98 ).


Eine Haftung Ihnen gegenüber besteht nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung also grundsätzlich.


Auf die Frage eines "Freudschaftdienstes" kommt es daher vorrangig gar nicht an. Sollte allerdings dieser "Freundschaftsdienst" so weit gegangen sein, dass bewußt unwahr und zulasten potentieller Käufer das Gutachten erstellt worden sein sollte, käme als weiterer Haftungsgrundlage zusätzlich § 826 BGB in Betracht, was spätestens in der Zwangsvollstreckung dann wichtig sein könnte (da Pfändungsfreigrenzen dann herabgesetzt werden können).

Allerdings obliegt Ihnen für eine solch vorsätzliche Schädigung die volle Beweislast und so ein Beweis dürfte kaum möglich sein.


Es wird also -vermutlich- bei der Haftung wegen fehlerhafter Gutachtenerstellung bleiben.


Ob das Gutachten selbst mangelhaft ist, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden, wird aber aufgrund Ihrer Fragestellung zu unterstellen sein. Allerdings müsste das auch feststehen, damit Sie dann in den Genuss der Schadensersatzansprüche kommen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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