Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist zu unterscheiden zwischen einem vorläufigen Steuerbescheid nach § 165 AO
oder einem Becheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO
.
Ein Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO
steht, ist in keinem einzigen Punkt bestandskräftig. Eine von Ihnen gewünschte Änderung ist ohne Einschränkungen und Hindernisse jederzeit möglich - solange der Vorbehalt besteht. Sie müssen nur die "Festsetzungsfrist" beachten.
Ein nach § 165 AO
in bestimmten Punkten vorläufiger Steuerbescheid bleibt in ganz bestimmten Punkten offen. In allen übrigen Punkten ist der Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig.
Steht also auf Seite 1 Ihres Bescheides, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfungnach § 164 AO
ergeht, können Sie bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist Änderungen beantragen. Eine Beschränkung des Vorbehaltes auf einzelne Punkte gibt es bei § 164 AO
nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO
Hier finden Sie einen
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Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Sebastian Baur
Meine Steuerbescheide stehen laut Seite 1 des Steuerbescheids unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach §164 AO . In den Erläuterungen zum Steuerbescheid (Seite 3) wird ein anhängiges Verfahren am Finanzgericht aufgeführt. Hier geht es um den Werbungskostenabzug bei Kapitalvermögen. Dann erfolgt der Satz: "Der Bescheid ergeht diesbezüglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung." Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob der ganze Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und somit in allen Punkten von mir noch geändert werden (auf Antrag) oder ob dies lediglich auf die Werbungskosten bei Kapitalerträgen beschränkt ist.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Bewertung des Fragestellers
1. April 2015 | 08:18
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FRAGESTELLER 1. April 2015
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