Sehr geehrter Ratsuchender,
Betriebs- und Nebenkosten, wie Wasser- oder Abwasserkosten, können vom Verein nur dann umgelegt werden, wenn dieses im Pachtvertrag ausdrücklich so vereinbart wurde. Fehlt eine entsprechende Klausel, sind diese Kosten mit Zahlung der Pacht abgegolten.
Insoweit kann der Verein auf die Regelung des § 535 Abs. 1 BGB
verwiesen werden, welcher auf Pachtverhältnisse analog anwendbar ist. Danach gilt der Regelfall, dass der Vermieter die "Lasten" zu tragen hat. Hiervon kann nur durch vertragliche Abrede abgewichen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Niederschlagswassergebühr
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Wundke
Wir sind seit 2008 Pächter einer Vereinsgaststätte.
Damals gab es die Niederschlagswassergebühren noch nicht.
Der Verein möchte von uns nun Niederschlagswasser gebühren kassieren.
Sind diese bei Pachtobjekten auch umlagefähig, obwohl sie nicht Bestandteil des Pachtvertrages sind? Wenn ja in welcher Höhe?
Wenn nein wo kann ich einen schriftlichen Beleg finden welcher ich den Vorständen zeigen kann?
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
2008 Unternehmen
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25. März 2015 | 14:05
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FRAGESTELLER 25. März 2015
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