Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Heilpraktikererlaubnis berechtigt grundsätzlich zur Ausübung der gesamten Heilkunde iSd. § 2 Abs. 2 Heilpraktikergesetz, ohne Beschränkung auf eine bestimmtes Fachgebiet und damit zur Anwendung aller Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die beherrscht werden, unbeschadet ihrer Gefährlichkeit; deshalb ist der Heilpraktiker im Rahmen seiner Therapiefreiheit grundsätzlich auch befugt, Injektionen zu verabreichen, operative Eingriffe vorzunehmen und Narkosen durchzuführen (VGH Bad.-Württ. Urteil v. 19.3.2009, DVBl. 2009 S. 671
; BVerwG NJW 1959, 833
).
Hierzu gehört dann auch die Therapie mittels Medikamenten.
Sofern ein Heilpraktiker in den Besitz verschreibungspflichtiger Arzneimittel gelangt, ist er allerdings nicht daran gehindert, diese bei seinen Patienten anzuwenden (Erdle/Becker Kap. 30.1, S. 15).
Zuvor muss er den Patienten allerdings über die Risiken und Nebenwirkungen des Arzneimittels aufklären und unterliegt insoweit den gleichen Grundsätzen wie ein Arzt (OLG Hamm VersR 1987, 1019
).
Somit dürfen Sie nach Literatur und Rechtsprechung in beiden Konstellationen Medikamente anwenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Heilpraktiker und verschreibungspflichtige Arzneimittel
14. März 2015 16:56 |
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Medizinrecht
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Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Zusammenfassung
Zur Erlaubnis der Anwendung von Medikamenten durch einen Heilpraktiker nach dem Heilpraktikergesetz
Zur Erlaubnis der Anwendung von Medikamenten durch einen Heilpraktiker nach dem Heilpraktikergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich weiß, dass Heilpraktiker, keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen dürfen, bzw. die Apotheke darf sie nicht herausgeben. Auch ist mir klar, dass der Heilpraktiker keine Medikamente abgeben darf.
Aber wie sieht es mit der direkten Anwendung am Patienten aus:
1. Patient bringt ein für ihn verordnetes Medikament mit und der Heilpraktiker ist ihm bei der Anwendung dieses Mittels behilflich.
2. Der Heilpraktiker ist im Besitz eines legal erworbenen verschreibungspflichtigen Medikamentes, darf es dieses am Patienten anwenden?
FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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