Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie das Verfahren gegen die Rentenversicherung vor dem Sozialgericht und nicht dem Verwaltungsgericht geführt haben. Am Ergebnis ändert aber auch das nichts. Aus einem gerichtlichen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung gegen die Behörde betrieben werden. Dies erfolgt bei Vergleichen vor dem Sozialgericht nach § 199 I Nr. 3 SGG
. Nach § 201 SGG
kann gegen die Behörde, die den Bescheid nicht erlässt zu dem sie sich verpflichtet hat, ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, also das Sozialgericht. Ansonsten erfolgt die Vollstreckung nicht vertretbarer Handlungen ebenfalls durch Zwangsgeld, denn den Rentenbescheid kann nur die Behörde selbst erlassen.
Beauftragen Sie Ihre Anwältin die Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Der Richter hat das aber offenbar als außergerichtlichen Vergleich gesehen, es gibt daher auch kein Urteil sondern der Richter hat der RV Bund die Annahme des Vergleichs durch unsere Seite mitgeteilt und um Umsetzung gebeten. Gilt dann das Gleiche?
Der Richter hat das aber offenbar als außergerichtlichen Vergleich gesehen, es gibt daher auch kein Urteil sondern der Richter hat der RV Bund die Annahme des Vergleichs durch unsere Seite mitgeteilt und um Umsetzung gebeten. Gilt dann das Gleiche?
Sehr geehrter Fragesteller,
das hängt davon ab, wie genau das Verfahren beendet worden ist, bzw. wie der Stand ist. Vollstreckbar ist der Vergleich, der nicht in er Verhandlung zu Protokoll getroffen wird nur, wenn das Gericht einen schriftlichen Vorschlag unterbreitet und die Parteien diesen Vergleich annehmen. Sie müssten also ggf. den Vergleich durch das Gericht vorschlagen lassen und dann annehmen, bzw. beim Gericht beantragen durch Beschluss den Vergleich festzustellen.
Ansonsten müsste der Rechtsstreit fortgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt