Rückgabe von Arbeitsmitteln

| 18. Februar 2015 21:14 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


22:17

Zusammenfassung

Wie kann eine juristisch nicht anfechtbare und zumutbare Rückgabe von Arbeitsmitteln an den Arbeitgeber gestaltet werden, insbesondere wenn die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist?

Sie sollten dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass sie bereit sind, die Arbeitsmittel herauszugeben und dass der Arbeitgeber die Sachen bei ihnen abholen kann, da es sich um eine Holschuld handelt. Sie sollte ein Schriftstück vorbereiten, das der Abholende bei Erhalt der einwandfreien Arbeitsmittel zu unterzeichnen hat, um den Zustand der Arbeitsmittel zu bestätigen.

Eine Bekannte von mir steht vor folgendem Sachverhalt:

Sie hat vor wenigen Tagen eine fristgerechte Kündigung erhalten. Im Kündigungsschreiben steht ausserdem, sie solle Arbeitsmittel, die ihr überlassen wurden, spätestens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Arbeitgebers an ihn zurücksenden. Es handelt sich hier u.a. um einen Laptop (Zeitwert ca. 1500 Euro), einen Monitor, und Monitorarm. Im weiteren wurde angeboten, diese Arbeitsmittel durch einen Kurier abholen zu lassen.

Diese Arbeitsmittel wurden meiner Bekannten teilweise von der Arbeitgeberin direkt per Post zugeschickt, teilweise wurden sie im Auftrag der Arbeitgeberin direkt von einem Onlinehändler an meine Bekannte per Post versendet. Die Verpackungen der Arbeitsmittel sind nicht mehr vorhanden.

Meine Bekannte befürchtet nun aufgrund der Historie mit diesem Arbeitgeber, dass sie bei einfacher Rücksendung per Post mit dem Vorwurf konfrontiert werden könnte, dass die Arbeitsmittel nicht mehr richtig funktionieren. Ähnliche Tricksereien gab es in der Vergangenheit. Eine persönliche Rückgabe per Auto ist ausgeschlossen, da meine Bekannte in München wohnt (dort war auch Erfüllungsort laut Arbeitsvertrag), der Arbeitgeber seinen Sitz aber in Köln hat.

Wie würde eine juristisch nicht anfechtbare, zumutbare Rückgabe der Arbeitsmittel zu gestalten sein? Dies besonders im Hinblick darauf, dass die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist, und sich meine Bekannte davor schützen will, dass der Arbeitgeber später behauptet, die Arbeitsmittel seien bei ihr oder während des Transportes beschädigt worden.

18. Februar 2015 | 21:56

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Ihre Bekannte sollte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, daß sie selbstverständlich bereit sei, die Arbeitsmittel herauszugeben und daß der Arbeitgeber die Sachen bei ihr abholen könne.

Die Herausgabe hat gem. § 269 BGB am Wohnsitz der Schuldnerin, also in München, zu erfolgen. Es liegt also eine Holschuld vor mit der Folge, daß München Leistungsort ist.

Davon geht der Arbeitgeber auch aus, da er selbst angeboten hat, die Sachen durch einen Kurier abholen zu lassen.


2.

Ferner sollte Ihre Bekannte ein Schriftstück vorbereiten, das derjenige, der die Sachen abholt, zu unterzeichnen hat und damit den Erhalt einwandfreier Arbeitsmittel quittiert.

Ergänzend kann Ihre Bekannte noch Zeugen hinzuziehen, die sich ein Urteil über den Zustand der Sachen verschaffen können und die bei der Herausgabe zugegen sind. Die Zeugen können auch namentlich in dem vorbereiteten Schriftstück aufgeführt sein.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. Februar 2015 | 22:02

Die Antwort führt leider nicht aus, wie die Rückgabe konkret zu erfolgen hat. Wenn die Arbeitgeberin lediglich einen Kurier mit der Abholung beauftragt - und mit Kurier ist offensichtlich eine betriebsfremde Person gemeint -, dann wird dieser Kurier wohl kaum Zeit und Kompetenz mitbringen, um an der Haustür z.B. den Laptop dahingehend zu prüfen und schriftlich zu bestätigen, dass er funktioniert. Was passiert also in diesem sehr wahrscheinlichen Fall, dass der Kurier eine solche Unterschrift nicht leisten will oder kann? Übergabe an Kurier verweigern?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Februar 2015 | 22:17

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wer mit dem Begriff "Kurier" gemeint ist, geht aus der Fragestellung leider nicht hervor. Daß es sich dabei offensichtlich um eine betriebsfremde Person handeln müsse, dürfte eher eine Mutmaßung als positives Wissen sein.


2.

Aber unterstellt, es sei geplant, eine betriebsfremde Person mit der Abholung der Sachen zu beauftragen, dann sollte Ihre Bekannte folgendermaßen vorgehen:

Sie teilt dem Arbeitgeber schriftlich mit, daß sie damit einverstanden sei, daß die Arbeitsmittel durch einen Kurier bei ihr abgeholt würden. Bedingung sei jedoch, daß dieser Kurier die Berechtigung habe, den ordnungsgemäßen Zustand der Sachen durch seine Unterschrift im Namen des Arbeitgebers zu bestätigen.


3.

Ist der Arbeitgeber mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden, bleibt noch die Alternative, daß sich Zeugen vom ordnungsgemäßen Zustand der Sachen überzeugen und die Sachen sicher verpackt absenden.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. Februar 2015 | 22:28

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Der Anwalt hat darauf hingewiesen, das anhand der geschilderten Umstände nach § 269 BGB eine Holschuld vorliegt, schlägt dann aber trotzdem vor, die Arbeitsmittel auf eigene Gefahr zu versenden, d.h. in eine Schickschuld einzutreten. Zweck der Frage war ja gerade, dieses zu vermeiden!

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Stellungnahme vom Anwalt:

Die Fragestellerin hat die Antwort auf ihre Frage leider nicht mit der Sorgfalt gelesen, die nunmal notwendig ist, um eine anwaltliche Empfehlung umzusetzen und um sich in die Lage zu bringen, eine Bewertung zu formulieren. Der Rechtsanwalt weist ausdrücklich darauf hin, daß es sich um eine Holschuld handele und erläutert, wie die Übergabe an den Kurier erfolgen sollte. Lediglich als Alternative hierzu wird aufgezeigt, wie man auch eine Versendung an den Arbeitgeber rechtssicher vornehmen könne, weil die Fragestellerin spekulierte, daß eine Übergabe an den Kurier nicht funktionieren könne. Mit anderen Worten: Die Fragestellerin hat eine präzise Antwort auf ihre Anfrage erhalten. Umso weniger ist die negative Bewertung verständlich. Empfehlung: Erst lesen, und zwar sorgfältig, statt sich in rappeliger Ungeduld die Abgabe einer schlechten Bewertung anzumaßen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 18. Februar 2015
3,4/5,0

Der Anwalt hat darauf hingewiesen, das anhand der geschilderten Umstände nach § 269 BGB eine Holschuld vorliegt, schlägt dann aber trotzdem vor, die Arbeitsmittel auf eigene Gefahr zu versenden, d.h. in eine Schickschuld einzutreten. Zweck der Frage war ja gerade, dieses zu vermeiden!


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