Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Verkäufer beispielsweise nicht gelogen hat, die Ware versandt hat und diese auf dem Postwege abhandengekommen ist, dann erfüllt die Aussage, dieser sei Lügner, den Tatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB
und kann mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn es zur Anzeige gebracht wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Kauf eines Kleidungsstückes
7. Februar 2015 09:02 |
Preis:
30€
Historischer Preis
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Generelle Themen
Beantwortet von
Rechtsanwältin Astrid Altmann
Hallo
Habe eine Jacke in einem Portal gekauft habe bis heute noch nix erhalten Verkäufer gibt an verschickt zu haben habe ihm geschrieben das ich eine Strafanzeige erstatten werde wenn ich es nicht mache kann er mich wegen Nötigung anzeigen und geht der Satz wenn man schreibt wen willst du eigentlich verarschen als Lügner durch denn er droht mir jetzt mit Anwalt und hat ihn schon eingeschaltet wegen was kann er mich anzeigen .
Danke
mfg
FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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