Walnussbaum

| 5. Februar 2015 11:07 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Anwalt,

mein neuer Nachbar hat ohne Baugenehmigung einen Aushub von ca. 2,5 m Tiefe an unserer Grenze vorgenommen , ohne diese vorher vermessen zu lassen. Unserem Walnussbaum , welcher nahe der Grenze steht und ca. 100 Jahre alt ist ( Umfang 2m) ,wurden dabei dicke Wurzeln gekappt und die Hälfte freigelegt. In Overath haben wir keine Baumsatzung!
Der Baum müsste aber Bestandschutz haben. Der Nachbar darf dort auch garnicht bauen , weil er außerhalb der Baugrenze liegt! Die Wurzeln konnten also nicht stören. Auch hat er einfach Äste abgesägt.
Ist er nun Schadensersatzplichtig und kann ich ihn auffordern den Aushub sofort wieder zu füllen, so dass der Baum eine Überlebenschance hätte?
Den Aushub hat er übrigens mit dem Schutt seines abgerissenen Hauses bis auf einen Meter aufgefüllt,
Kann ich ihn verpflichten die Grenze vermessen zu lassen?

MfG
L.F.

5. Februar 2015 | 12:16

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Da es sich bei dem Walnussbaum offenbar nicht um einen Grenzbaum gemäß § 923 BGB handelt (ein solcher Baum wird da, wo er aus der Erde tritt (Wurzeln unerheblich) von der Grenze durchschnitten), sondern um einen Baum, der allein auf Ihrem Grundstück steht, könnte sich der Nachbar durch den Aushub und die Sägearbeiten tatsächlich dem Grunde nach schadenersatzpflichtig gemacht haben.

Um auch Ihrer eigenen Schadenminderungspflicht zu genügen, sollten Sie den Nachbarn auf diesen Umstand selbst oder durch einen hiermit beauftragten Rechtsanwalt hinweisen.

Bevor eine Aufforderung zur Wiederverfüllung des Aushubs ergeht, sollte – ggf. von einem Baumsachverständigen – geprüft werden, ob ein solcher Schritt den Baum überhaupt noch retten kann.

Im Hinblick auf die fehlende Baugenehmigung können Sie eine Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erstatten. Die Frage der Schutzwürdigkeit des Baums kann ebenfalls behördlich geprüft werden.

Solange sich der Nachbar aber eindeutig auf seinem Grundstück bewegt hat, ist derzeit keine Grundlage für einen Anspruch erkennbar, dass er die Grenze vermessen lassen muss.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und der Durchsetzung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 7. Februar 2015 | 09:50

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