Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Eine Übertragung des Sorgerechts ist nur über das Familiengericht möglich. Allerdings sieht das
deutsche Recht vor, dass die Eltern, wenn sie zusammenleben, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Eine Übertragung auf einen Elternteil ist nur bei Trennung der Eltern vorgesehen.
Eine Alternative könnte darin bestehen, dass Ihre Frau Ihnen eine Vollmacht erteilt, einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten (z. B. Rechtsverkehr mit Behörden, usw.) ohne ihre Mitwirkung zu entscheiden. Eine solche Vollmacht sollte, damit sie möglichst weitgehend akzeptiert wird, sinnvollerweise von einen Notar verfasst und beurkundet werden.
Ich empfehle Ihnen deshalb, sich mit einem ortsansässigen Notar in Verbindung zu setzen und eine entsprechende Vollmacht entwerfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Sorgerecht und Behördengänge
30. Januar 2015 11:09 |
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Familienrecht
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Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel
Wir sind Ausländer mit Aufenthaltstiteln in DE.
Wir haben ein Kind. Immer bei Behördengängen müssen wir - die Eltern - zusammen vorsprechen wenn es um einen Antrag im Namen unseres Kindes geht. Also wir haben beiden Sorgerecht. Aber ich will die Behördengänge vereinfachen, so dass nur ich allein oder nur meine Frau allein für das Kind unterschreiben kann. Auch beim Beantragen/Verlaengerung des Aufenthalts, Einbürgerung .... Was sollen wir tun?
Wenn dass nur geht, wenn ich das alleinige Sorgerecht habe, dann wo kann meine Frau auf Ihr Sorgerecht verzichten? Beim Notar?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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