Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage:
"Bis wann muß ein Bußgeldbescheid kommen?"
Es liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG
vor. Diese kann mit Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden. Bei erstmaliger Ahndung erwarten Sie 500 € Geldbuße, 2 Punkte im FAER sowie ein Monat Fahrverbot.
Demnach beträgt die Frist zur Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG
zwei Jahre. Die verkürzte Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG
(3 bzw. 6 Monate) greift hier leider nicht ein. Diese gelten beispielsweise bei Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Frage:
"Wie lange hat die Führerscheinstelle Zeit ein Drogenscreening usw. einzuleiten?"
Die Fahrerlaubnis Behörde hat mehrere Möglichkeiten zu reagieren: Drogenscreening, Fachärztliches Gutachten, MPU. Schlimmstenfalls droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Rechtsgrundlage ist § 14 FeV (Fahrerlaubnisverordnung). Eine spezielle Frist, innerhalb derer die Anordnung erfolgen muss, ist darin nicht normiert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mathias Grasel Fachanwalt für Strafrecht