Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Frage:
Durch Verbindung der Verfahren sind die Gegenstandswerte zusammen zu rechnen. Ab diesen Zeitpunkt entstehen die Gebühren zusammen.
Zu rechnen ist daher
SW: 207.000,- EUR
-- 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
-- 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG aus SW: 250.000,- EUR
-----> Abgleich nach § 15 Abs. 3 beide nicht höher als 1,3 Gebühr aus 457.000,- EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus SW: 457.000,- EUR (es wurde über beides verhandelt)
-- 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG
-- 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG aus SW: 250.000,- EUR
-----> Abgleich nach § 15 Abs. 3 beide nicht höher als 1,5 Gebühr aus 457.000,- EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
2 Auslagenpauschalen der Mahnverfahren bleiben bestehen.
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
Die Höchstgebühren wurden hier also beachtet.
Die GeschäftsGebühren für das auaussergerichtliche Verfahren sind hälftig anzurechnen.
Die Beratung kann bei identischem Inhalt nicht gesondert geltend gemacht werden.
ich habe gelesen, dass der Mehrwert solchen Gebühren unterliegt dieser ergibt sich meiner Ansicht nach aus der Differenz der Forderung 207.000 € und der aus dem Vergleich erhaltenen Summe 250.000 € also 43.000 €. Liege ich hier falsch ?
Üblich ist, dass der Mehrwert des Vergleiches angegeben wird.
Das erscheint auch korrekt, da der Wert, über den man sich verglichen hat, der ursprüngliche Wert zzgl. der 250000 ist.
Daher erscheint hier das Vorgehen plausibel.