Sehr geehrter Fragesteller,
soweit ich Ihre Frage richtig verstanden habe ("10-jährige Wartezeit"), möchten Sie Auskunft über den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2303 BGB
haben.
Da eine sachgerechte Beurteilung der Rechtslage ohne genaue Kenntnis der Gesamtumstände nicht zu gewährleisten ist, kann ich Ihnen in diesem Rahmen lediglich Grundsätzlichkeiten aufzeigen. Diesbezüglich möchte ich vollumfänglich auf § 2325 BGB
verweisen. Grundsätzlich wird der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet, § 2325 Abs. 1 BGB
. Im Hinblick auf die Ihrerseits angesprochene "10-jährige Wartezeit" gilt gem. § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB
Folgendes: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Relevant für Sie dürfte insbesondere § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB
sein: Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Fraglich ist vorliegend allerdings, ob die Schenkung bereits vollzogen wurde.
Der Pflichtteilsberechtigte könnte unter Umständen gegen den Beschenkten seinen Pflichtteilergänzungsanspruch wiederum dann geltend machen, wenn zwischen Schenkung und Erbfall weniger als 10 Jahre liegen. Bei einer Schenkung unter Einräumung des Nießbrauchsrechts kann möglicherweise aber die 10-jährige Frist erst gar nicht zu laufen beginnen. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass der Genuss des verschenkten Gegenstandes dann nicht aufgegeben wurde, wenn bei der Schenkung der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten wurde. Damit sei die Schenkung noch nicht vollzogen. Auch das Oberlandesgericht München (OLG München · Urteil vom 25.06.2008, Az. 20 U 2205/08
) hat bei der Frage nach der 10-jährigen Frist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch wie folgt entschieden:
„Ausgangspunkt der Anwendung des § 2325 Abs. 3 BGB
und insbesondere zu der Frage, wann die Schenkung vollzogen ist, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.1994, Az. IV ZR 132/93
, die, soweit ersichtlich, Grundlage der inzwischen herrschenden Meinung geworden ist. In dieser Entscheidung führt der BGH u.a. aus: "Deshalb gilt eine Schenkung nicht als i. S. von § 2325 Abs. 3 Halbs. 1 BGB
geleistet, wenn der Erblasser den "Genuss" des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsachlich entbehren muss ... Der "Genuss" eines Hausgrundstücks besteht zwar auch in seinem wirtschaftlichen Wert, wie er für die Zwecke des § 2325 II 2 BGB
errechnet und aufgeteilt werden kann. Es wäre aber nicht nur vom Tatsächlichen her verfehlt, ein Hausgrundstück allein unter dem Gesichtspunkt seines in Geld bemessenen Tauschwertes zu sehen. Auch rechtlich gehört zum Eigentum neben der Möglichkeit, es zu veräußern (oder seine Veräußerung zu verbieten), die Befugnis, es zu nutzen, (anderen die Nutzung einzuräumen oder zu verwehren)." Nach der Meinung des BGH im Urteil vom 27.04.1994 ist der "Genuss" des verschenkten Gegenstands dann nicht aufgegeben worden, wenn bei der Schenkung der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten wurde. (...) In all diesen Fällen ist für die Frage, wann die Schenkung vollzogen ist, darauf abzustellen, ob der Genuss des verschenkten Gegenstandes aufgegeben worden ist oder nicht."
Im Ergebnis liegt nach vorbezeichnetem Urteil des Oberlandesgericht München keine vollzogene Schenkung vor, so dass die 10-jährige Frist nicht zu laufen begann.
Nach alledem halte ich es für wahrscheinlicher, dass die 10-jährige Frist erst nach Löschung des Nießbrauchsrechts zu laufen beginnt.
Für weitere detailliertere Informationen rate ich Ihnen zur Konsultation eines ortsansässigen Rechtsanwaltes, der Ihnen auch über Ihre eigentliche Frage hinaus weitere Ratschläge geben kann.
Ich hoffe, Ihnen vorerst weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Oliver Daniel Özkara
Zusammenfassung
Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch: Beginn der 10-jährigen Frist bei Löschung des Nießbrauchsrechts des Schenkers.
Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch: Beginn der 10-jährigen Frist bei Löschung des Nießbrauchsrechts des Schenkers.
Hallo,
meine Eltern haben mir vor 20 Jahren ein 3 Famileinhaus "geschenkt" und sich ein Nießbrauch eintragen lassen.
In dem Haus wohnen meine Eltern, mein Sohn und ich. Die Kosten für da Haus habe ich schon seit 10 Jahren komplett getragen. Meine Eltern wohnen Miet- und Kostenfrei.
Meine Mutter wird jetzt wahrscheinlich zum Pflegefall.
Bringt es jetzt noch etwas kurzfristig den Nießbrauch zu löschen um ggf. den Anspruch des Sozialamtes zu reduzieren ? Oder beginnt dann die 10 jährige Wartezeit?
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
Anspruch Anspruch Schenkung Löschung BGB
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FRAGESTELLER 8. Oktober 2025
/5,0
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