anzeige wegen beleidigung per email

11. Februar 2005 12:15 |
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Internetrecht, Computerrecht


Zusammenfassung

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen mir, wenn ich jemanden per E-Mail beleidigt habe?

Die schriftliche Beleidigung einer Person ist strafbar und kann eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Um einer Bestrafung zu entgehen, ist es ratsam, die Beleidigung zu bedauern und sich zu entschuldigen.

Hallo.
Ich habe folgendes Problem:

Eine Dame hat über Ebay (den Accout meiner Freundin) ein Speil für 1 EUR gekauft.

Als Dank dafür bekam ich eine negative Bewertugn von Ihr.

Das hat mich so geärgert, dass ich mich einen moment lang vergessen habe und Sie per Email beleidigt habe.

Ebenfalls über die EMailadresse meiner Freundin.

Jetzt hat die Käuferin meine Freundin wegen beleidigung angezeigt.
Natürlich will ich nicht das meine Freundin das für mich ausbaded und werde notfalls die Schuld auf mich nehmen.


Habe ich und meine Freundin irgendeine möglichkeit ungeschoren davon zu kommen? sollten wir einfach alles abstreiten? Oder muß ich dafür gerade stehen?
wie hoch kann die strafe werden?

Sehr geehrter Anfragender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Gerade bei schriftlichen Äußerungen sollte man sich immer überlegen, was man sagen will. Im Gegensatz zum gesprochenem Wort haben Sie ja noch die Überlegungsfrist das Aufschreibens. Daher wiegt eine schriftliche Beleidigung tendenziell auch mehr, als eine mündliche.

Die abstrakte Strafe richtet sich nach § 186 StGB .

StGB § 185 Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Falls es überhaupt zu einer Verurteilung käme, wäre eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe theoretisch möglich. Zu erwarten wäre eine Geldstrafe bzw. eine Einstellung gegen eine Auflage oder Geldbuße. Wenn Sie geständig sind und Reue zeigen, dann ist bei einem Ersttäter, der dazu noch in "normalen" bürgerlichen Verhältnissen lebt im Zweifelsfall mit einer Einstellung zu rechnen.

Sollten Sie jedoch eine Lösung suchen, bei der Sie ganz ungeschoren ohne Entschuldigung raus kommen, dann kann dies nur über den Grundsatz des in dubio pro reo und die Nicht-Beweisbarkeit der Überheberschaft gehen. Dazu müssten Sie bzw. Ihre Freundin glaubhaft machen, dass sowohl Sie als auch Ihre Freundin das Email-Account benutzen. Wenn Sie verlobt sein sollten, steht Ihnen wechselseitig ein Aussageverweigerungsrecht zu. Dann müsste die Staatsanwaltsschaft beweisen , wer die Mail geschrieben hat. Dies dürfte ziemlich schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -

Bremer Str. 28a
21073 Hamburg

Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax: 040 - 24 88 21 97

mailto:post@ra-breuning.de
www.ra-breuning.de

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