Externe Teilung beim Versorgungsausgleich

23. Mai 2014 15:18 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Claudia Marie Schiessl


Sehr geehrte Damen u.Herren,

ich habe folgende Fragen:

Das Familiengericht hat wegen dem Versorgungsausgleich eine Anwartschaft für mich beim Antragsgegner ( meinem Nochehemann ) ermittelt.

Der Ausgleichswert, der mir zustehende Kapitalbetrag soll extern geteilt werden.
ich kann nun entscheiden, was mit dem Kapitalbetrag geschehen soll.

Wie muss ich bei der Zielversorgung vorgehen, ich habe vom Gericht eine Aufforderung erhalten, die Zielversorgung mitzuteilen und ich muss nachweisen, dass der Versorgungsträger den Kapitalbetrag aufnehmen wird.Ich benötige eine schriftliche Bestätigung mit dem Vertragsangebot Wie und bei wem bekomme ich
so eine Bestätigung ?
Ist es besser eine bestehende Versorgung weiter auszubauen oder eine neue Versorgung zu begründen ?


Danke für Ihre Antwort !

-- Einsatz geändert am 23.05.2014 15:23:20

-- Einsatz geändert am 23.05.2014 15:24:48

Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zusammenfassung:


Sie schreiben den Versorgungsträger Ihrer Wahl an und teilen den Sachverhalt mit.

Dem Familiengericht teilen Sie die genauen Daten des Versorgungsträgers mit.


Ich empfehle einen bestehenden Versorgungsträger zu wählen



Im Einzelnen:


Bei einer externen Teilung begründet das Familiengericht für Sie zu Lasten des ausgleichspflichtigen Antragsgegners ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger.


Nach § 15 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes können Sie durch Abgabe einer einseitigen Erklärung gegenüber dem Gericht wählen, bei welchem Versorgungsträger Sie ein Anrecht begründen wollen.


Sie können aber auch ein bestehendes Anrecht weiter ausbauen.


Sie können aber nicht jeden beliebigen Versorgungsträger wählen.


Hier gibt es Einschränkungen.


Die Auswahl des Zielversorgungsträgers ist nach § 15 VersAusglG auf einen Versorgungsträger beschränkt, der eine angemessene Versorgung gewährleistet.


Hier gibt es zunächst einmal die klassischen Versorgungen, die keine Probleme machen.


Absatz IV nennt hier:



Gesetzliche Rentenversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung und alterszertifizierte Versorgungen.



Diese bieten stets eine angemessene Versorgung, eine weitere Prüfung auf Angemessenheit erübrigt sich dann.


Es sind auch sonstige Versorgungsträger möglich, allerdings wird es dann schwieriger.


Hier bestehen nämlich gewisse Voraussetzungen



Sonstige Verträge werden nämlich durch das Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft.

Es bestehen folgende Voraussetzungen:


sie müssen eine lebenslange Altersversorgung in Form einer Rentenzahlung sicherstellen
dürfen nicht übertragbar,
nicht beleihbar,
nicht veräußerbar und
nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres verwertbar sein.
Insolvenzschutz muss gegeben sein und
es muss eine für den ausgleichspflichtigen Ehepartner steuerneutrale Lösung sein.



Es ist also immer einfacher, sich auf die klassischen Versorgungen zu begrenzen.



Der Nachweis, den Sie beibringen sollen kann in jeder Form erfolgen.


Ich empfehle Ihnen eine schriftlich eingeholte Einverständniserklärung des Versorgungsträgers.

Dazu schreiben Sie ihn an und legen die Unterlagen in Kopie bei, die Sie vom Familiengericht bekommen haben, also insbesondere Informationen über die zu übertragende Rentenanwartschaft etc.


Das Antwortschreiben leiten Sie dann an das Familiengericht weiter, oder aber der Versorgungsträger schreibt dieses selbst an.


Zugehörige Daten sind dem Familiengericht ebenfalls mitzuteilen, zB die genaue Firmenbezeichnung und Anschrift des gewählten Versicherungsunternehmens, die Tarifbezeichnung und Policennummer eines bereits bestehenden Vorsorgevertrages usw.


Wird die Einverständniserklärung nicht bzw nicht fristgerecht in ordnungsgemäßer Weise nachgewiesen oder versagt der gewählte Zielversorger sein Einverständnis, wird die gesetzliche Rentenversicherung automatisch zum Zielversorgungsträger, § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG, bzw bei externer Teilung betrieblicher Anrechte die Versorgungsausgleichskasse, § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG.




Ich empfehle, um eine Zersplitterung der Versorgung zu vermeiden, eine bestehende Versorgung auszubauen , was insbesondere dann von Vorteil ist, wenn ein schon bestehendes Anrecht den Mindestwert für spätere Leistungen nicht erreicht.



Ich hoffe sehr, ich konnte Ihnen diese schwierige Materie einigermassen erläutern.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Fachanwältin für Familienrecht

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