Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Hier sind die strafrechtliche und die zivilrechtliche Seite streng zu trennen.
Nach Ihren Angaben ist von einer geschützten Software auszugehen. Sofern gegen die Lizenzbestimmungen verstoßen wurde (Einzelinstallation oder nur Einzelnutzung, etc – Details sind dem Lizenzvertrag zu entnehmen) ist ein Urheberrechtsverstoß gegeben. Da hier dann noch unter gewerblicher Nutzung entgegen den urheberrechtlichen Bestimmungen Kopien verteilt wurden, wäre von einer Strafbarkeit auszugehen. Grundsätzlich kann die Staatsanwaltschaft hier durch entsprechende ernstzunehmende Hinweise – bei Bejahung des öffentlichen Interesses – tätig werden. Bei Stellung eines Strafantrages (Des Geschädigten = Rechteinhaber) muss Sie dann tätig werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht. Da hier von einem recht hohen Schaden auszugehen ist, könnte das öffentliche Interesse durchaus zu bejahen sein.
Sämtliche Beteiligte an der Kopieraktion wären im Rahmen eines Strafverfahrens zunächst im Kreis der Beschuldigten zu finden.
Alleine die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu ahnden.
Zudem besteht natürlich noch der Anspruch des Rechtsinhabers gegen die Verletzer (Unterlassung, Schadenersatz, etc.).
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
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