Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Wenn ich Sie richtig verstehe, sollen Sie und Ihre Schwester auf das Erbe nach Ihrer Mutter verzichten.
Vermutlich wünschen Sie, dass Ihr Bruder die Verpflichtung zur Pflege und zur Tragung etwaiger Pfegeheimkosten übernimmt.
2.
Solche Regelungen sind möglich.
Ich empfehle, dass vor einem Notar ein Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB
)abgeschlossen wird, in welchem Ihre Mutter Ihren Bruder zum Alleinerben einsetzt und Ihr Bruder sich verpflichtet, die Mutter zu pflegen und im Falle der Notwendigkeit eines Pflegeheims die vom Einkommen der Mutterdicht gedeckten Kosten des Pflegeheims trägt.
Gleichzeitig können Sie und Ihre Schwester vodem Notar einen Erbverzicht und ggf. auch Pflichteilsverzicht nach § 2346 BGB
erklären.
Die Einzelheiten sollten mit einem Notar erörtert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann
Sehr geehrter Herr RA Moosmann,
können meine Schwester und ich trotz Erbverzichts noch zu einer Kostenübernahme im Pflegefall gezwungen werden, wenn die finanzielle Basis bei meinem Bruder trotz Haus nicht ausreicht?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Grundsätzlich könnte ein Anspruch der Mutter gegen Sie und Ihre Schwester auf sog. Elternunterhalt nach §§ 1601
ff. BGB) in Betracht kommen.
Voraussetzung wäre zunächst BEDÜRFTIGKEIT der Mutter (§ 1602). Hier wäre vorrangig zu berücksichtigen, dass Ihre Mutter einen vertraglichen Anspruch gegen Ihren Bruder hätte.
Außerdem müssten Sie/Ihre Schwester zu Unterhaltsleistungen an die Mutter LEISTUNGSFÄHIG sein (§ 1603 BGB
). Hier steht einem Kind beim Elternunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ein Selbstbehalt von mindestens 1.600,-- € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens zu.
Eigene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern/Ehegatte gehen vor.
Letztlich käme es entscheidend darauf an, wie hoch das Einkommen des jeweiligen Kindesist, und welche Abzüge vorgenommen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann