§ 25 JarbSchg

| 28. April 2007 17:09 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

2001 Vermögensdelikt: zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt.

20003 (rechtskräftig seit 05.08.2003) wurde ich wegen einer BTM-Sache zu einer neun monatigen Bewährungsstrafe verurteilt,als Nebenabfolge trat § 25 JarbSchg in Kraft.


Ich werde aus § 25 JarbSchg nicht ganz schlau, einerseites heißt es:
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 Bundeszentralregistergesetz - BZRG - ist eine Verurteilung entsprechend § 25 Abs. 1 JArbSchG in das Bundeszentralregister einzutragen und registerrechtlich wegen der gesetzlich gebotenen einheitlichen Behandlung der Eintragung so lange in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wie die zugrunde liegende Verurteilung.

Andererseits:
Die rechtlichen Auswirkungen des Beschäftigungsverbotes richten sich jedoch unabhängig davon ausschließlich nach den Bestimmungen des § 25 JArbSchG. Danach hat die Nebenfolge fünf Jahre (zu rechnen ab Rechtskraft des Urteils) zuzüglich eventueller Verbüßungszeiten Bestand.

Meine Frage lautet: Habe ich heute noch einen Eintrag im poliz. FS und wenn ja welche und für wie lange noch?

Vielen Dank!!!!!

28. April 2007 | 20:07

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Das Beschäftigungsverbot richtet sich ausschließlich nach der von Ihnen zitierten Norm des JarbSchG.
Der Eintrag im Führungszeugnis jedoch nur nach den Vorschriften des BZRG. Somit ist auch für die Eintragung der Nebenfolge des Beschäftigungsverbotes die Eintragungsdauer aus der zugrunde liegenden Verurteilung maßgebend. Nach Ihren Angaben verbliebe es bei einer dreijährigen Frist beginnend ab dem Tag des Urteils.
Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass unabhängig hiervon für das Beschäftigungsverbot die Fünfjahresfrist gilt.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


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