Darlehnsvertrag - Vertragsprüfung einer Filmbeteiliung

| 3. Januar 2014 10:02 |
Preis: 150€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

DARLEHENSVERTRAG
zwischen
XXXXX
(nachfolgend AT genannt)
XXXXX
XXXXX
und XXXXX
(nachfolgend DG genannt)
XXXXX
XXXXX
1. DG zahlt an AT eine Summe von Euro 28.000,00 als zinsloses Darlehen. AT muß den
Empfang des Geldes quittieren, beispielsweise durch Vorlage des Kontoauszugs.
2. AT verwendet die genannte Summe ausschließlich zur Herstellung des Spielfilms
SKYBOUND (Arbeitstitel) in eigener Verantwortung (z. B. Gagenverteilung etc.).
3. DG erhält im Gegenzug zu seinem Darlehen im dritten Rang des Produzenten-Netto-Erlöses
der genannten Spielfilm-Produktion eine Beteiligung in Höhe von 4 % (in Worten: Vier
Prozent). AT garantiert ausdrücklich, dass er über entsprechend viele Erlösanteile verfügen
kann. An Zahlungen des ersten und zweiten Rangs des Produzenten-Netto-Erlöses (z. B.
zurückgestellte Mitarbeitergagen) wird DG im Sinne dieses Vertragspunkts nicht beteiligt.
DG verzichtet ausdrücklich auf jegliche Zusatzgagen und Mitsprache-Rechte, die ihm als
Darlehensgeber, Investor oder (Co-) Produzent evtl. zustünden.
4. DG erhält einen Credit als „Associate Producer" der genannten Spielfilm-Produktion.
5. AT muß das Darlehen ohne Zinsen aus dem ersten Rang des Produzenten-Netto-Erlöses an
DG zurückzahlen, aber nur anteilig zu allen anderen Barmittel-Darlehen und dazugehörigen
Prämien des ersten Rangs. Erzielt die Produktion zu wenige oder gar keine Erlöse, um den
ersten Rang der Produzenten-Netto-Erlöse zu bedienen, so muß AT das Darlehen an DG
entsprechend nur anteilig oder gar nicht zurückzahlen.
6. DG verpflichtet sich ausdrücklich, seine genannte Erlösbeteiligung und alle anderen Inhalte
dieses Vertrags (ausgenommen der Verwendung des in Punkt 4 genannten Credits)
gegenüber Dritten geheimzuhalten, insbesondere gegenüber sämtlichen Personen, die bei der
Herstellung der genannten Spielfilm-Produktion mitwirken.
7. AT wird DG während der ersten 2 Jahre nach Beginn der Auswertung halbjährlich einen
Erlösbericht zukommen lassen. DG ist berechtigt, nach vorheriger Vereinbarung eines
Termins die den Erlösberichten zugrundeliegenden Unterlagen durch einen von ihm
beauftragten, vereidigten Buch- oder Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt
während der Geschäftszeiten des Produzenten einsehen zu lassen.
XXXXX, den 01.12.2013 XXXXX, den 01.12.2013
XXXXX XXXXX

-- Einsatz geändert am 03.01.2014 10:13:47

Eingrenzung vom Fragesteller
3. Januar 2014 | 10:13
3. Januar 2014 | 10:52

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Vertrag ist ansich möglich, auch wenn es sich nicht um einen Darlehensvertrag handelt.

Ein Darlehensvertrag beinhaltet die Pflicht, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung stellt.

Der Darlehensnehmer ist wiederum verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

Zinsen wurden hier nicht vereinbart.

Allerdings wurde auch eben nicht die Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Betrages vereinbart.

Denn in Ziffer 5 wurde auch ausdrücklich die Möglichkeit aufgeführt, nichts zurückzahlen zu müssen.

Daher ist es kein klassischer Darlehensvertrag.


Vielmehr wird der Vertrag als Darlehen mit Gewinnbeteiligung zu werten sein, was auch durchaus zulässig ist.


Allerdings bedarf es der Klärung folgender Punkte:


4. DG erhält einen Credit als „Associate Producer" der genannten Spielfilm-Produktion.

DAS muss ausführlicher sein. Derzeit steht nicht fest, was für ein Kredit von wem in welcher Höhe erfolgen soll.

5. … Erzielt die Produktion zu wenige oder gar keine Erlöse, um den
ersten Rang der Produzenten-Netto-Erlöse zu bedienen, so muß AT das Darlehen an DG
entsprechend nur anteilig oder gar nicht zurückzahlen.

Hier wird Erlös und Netto-Erlös verwendet. Das deutet auf eine gewollte Unterscheidung hin, die auslegungsbedürftig sein kann.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine solche Unterscheidung gewollt ist, so dass einheitliche Begriffe verwendet werden sollten.

7. AT wird DG während der ersten 2 Jahre nach Beginn der Auswertung halbjährlich einen
Erlösbericht zukommen lassen. DG ist berechtigt, nach vorheriger Vereinbarung eines
Termins die den Erlösberichten zugrundeliegenden Unterlagen durch einen von ihm
beauftragten, vereidigten Buch- oder Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt
während der Geschäftszeiten des Produzenten einsehen zu lassen.

Hier stellt sich die Frage, ob das wirklich ausreichend und gewollt ist.

Ich denke, es sollte eine Informationspflicht geben, die den Darlehensgeber regelmäßig – am besten monatlich -
über alle Vorgänge in Zusammenhang mit der Herstellung des Films unterrichtet. Zweckmäßigerweise wird er dazu in die Email-Liste mit aufgenommen, so dass alle Emails dann auch automatisch an ihn mitgehen.

Nur so besteht eine gewisse Absicherung für den Darlehensgeber, dass das Geld auch zweckgebunden verwendet wird.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: http://ra-bohle.blog.de/


Ergänzung vom Anwalt 3. Januar 2014 | 11:04

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Ergänzung konnte ich erst nach der Beantwortung lesen.

Nein, eine sichere Geldanlage ist das nicht.

Denn wie bereits ausgeführt, würde dort ja auch vereinbart, dass unter Umständen das Darlehen gar nicht zurückgezahlt werden muss.

Sie beteiligen sich mit so einem Vertrag quasi an der Produktion ohne Mitspracherecht. Dafür erwerben Sie die Zahlungsanwartschaft, mehr aber auch nicht.

Spielt der Film keine Erlöse ein, gibt es von Ihrem Geld nichts zurück.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: http://ra-bohle.blog.de/

Bewertung des Fragestellers 3. Januar 2014 | 11:00

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 3. Januar 2014
4,8/5,0

ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht