Sehr geehrter Ratsuchender,
der Vertrag ist ansich möglich, auch wenn es sich nicht um einen Darlehensvertrag handelt.
Ein Darlehensvertrag beinhaltet die Pflicht, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung stellt.
Der Darlehensnehmer ist wiederum verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
Zinsen wurden hier nicht vereinbart.
Allerdings wurde auch eben nicht die Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Betrages vereinbart.
Denn in Ziffer 5 wurde auch ausdrücklich die Möglichkeit aufgeführt, nichts zurückzahlen zu müssen.
Daher ist es kein klassischer Darlehensvertrag.
Vielmehr wird der Vertrag als Darlehen mit Gewinnbeteiligung zu werten sein, was auch durchaus zulässig ist.
Allerdings bedarf es der Klärung folgender Punkte:
4. DG erhält einen Credit als „Associate Producer" der genannten Spielfilm-Produktion.
DAS muss ausführlicher sein. Derzeit steht nicht fest, was für ein Kredit von wem in welcher Höhe erfolgen soll.
5. … Erzielt die Produktion zu wenige oder gar keine Erlöse, um den
ersten Rang der Produzenten-Netto-Erlöse zu bedienen, so muß AT das Darlehen an DG
entsprechend nur anteilig oder gar nicht zurückzahlen.
Hier wird Erlös und Netto-Erlös verwendet. Das deutet auf eine gewollte Unterscheidung hin, die auslegungsbedürftig sein kann.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine solche Unterscheidung gewollt ist, so dass einheitliche Begriffe verwendet werden sollten.
7. AT wird DG während der ersten 2 Jahre nach Beginn der Auswertung halbjährlich einen
Erlösbericht zukommen lassen. DG ist berechtigt, nach vorheriger Vereinbarung eines
Termins die den Erlösberichten zugrundeliegenden Unterlagen durch einen von ihm
beauftragten, vereidigten Buch- oder Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt
während der Geschäftszeiten des Produzenten einsehen zu lassen.
Hier stellt sich die Frage, ob das wirklich ausreichend und gewollt ist.
Ich denke, es sollte eine Informationspflicht geben, die den Darlehensgeber regelmäßig – am besten monatlich -
über alle Vorgänge in Zusammenhang mit der Herstellung des Films unterrichtet. Zweckmäßigerweise wird er dazu in die Email-Liste mit aufgenommen, so dass alle Emails dann auch automatisch an ihn mitgehen.
Nur so besteht eine gewisse Absicherung für den Darlehensgeber, dass das Geld auch zweckgebunden verwendet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
die Ergänzung konnte ich erst nach der Beantwortung lesen.
Nein, eine sichere Geldanlage ist das nicht.
Denn wie bereits ausgeführt, würde dort ja auch vereinbart, dass unter Umständen das Darlehen gar nicht zurückgezahlt werden muss.
Sie beteiligen sich mit so einem Vertrag quasi an der Produktion ohne Mitspracherecht. Dafür erwerben Sie die Zahlungsanwartschaft, mehr aber auch nicht.
Spielt der Film keine Erlöse ein, gibt es von Ihrem Geld nichts zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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