Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst sollten Sie alle Beweise gerichtsfest sichern - dazu reicht die Herstellung von Fotografien aber nicht aus, da sie lediglich Parteivortrag sind.
Ich würde dringend dazu raten, einen Sachverständigen den Schaden aufnehmen zu lassen, wobei Sie auch dazu sich unverzüglich mit Ihrer Hausratsversicherung in Verbindung setzen sollten.
Insbesondere, wenn tatsächlich und merkwürdigerweise nach so kurzer Zeit sichtbare Schimmelbildung vorliegt, ist Eile geboten.
Hierbei müssen Sie zwischen Schäden am Sondereigentum (in der Regel alles innerhalb Ihrer Wohnung) und Gemeinschaftseigentum (also auch die tragenden Wände, E-Leitungen) trennen:
Da es sich nicht um Leitungswasser handelt, greift beim Sondereigentum nicht die Gebäudehaftpflicht, sondern Ihre Hausratversicherung - daher mein Rat, sich mit dieser schnell in Verbindung zu setzen.
Aber Sie haben auch einen Ersatzanspruch gegen den Miteigentümer, dessen Wohnung erneuert wird und der - durch die Handwerker - den Schaden verursacht hat:
Grundstückseigentümer müssen bei Schäden, die sie beim Nachbarn verursachen, unabhängig von einem Verschulden einen Ausgleich zahlen. Nichts anderes gilt im Verhältnis von Wohnungseigentümern oder ihren Mietern, was der BGH nun auch entschieden hat, da wie zwischen Grundstücksnachbarn auch zwischen Wohnungseigentümern oder ihren Mietern eine Rechtsgemeinschaft besteht, was die Übertragung der Grundsätze des nachbarlichen Ausgleichsanspruchs auf diese Konstellation rechtfertigt (BGH, Urt.v. 25.10.2013, Az.: V ZR 230/12
).
Daher sollten Sie auch den Miteigentümer auffordern, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und seine Versicherung zu benennen - aber bitte auch Ihre eigene Versicherung unverzüglich informieren.
Entscheidend ist dabei immer der Ursachenzusammenhang und die Schadenhöhe, so dass das gerichtsverwertbar schnell festgestellt werden muss - erfahrungsgemäß beauftragt der Versicherer einen Gutachter, wobei Sie aufpassen müssen, dass es auch ein unabhängiger Gutachter ist.
Der Mieter hat gegenüber dem Verursacher nach der BGH-Rechtsprechung einen direkten Anspruch. Allerdings kann er auch mietvertragliche Ansprüche Ihnen gegenüber geltend machen (wie z.B. Mietminderung), die Sie dann wiederum vom Verursacher zurückholen müssen.
Ich würde dringend dazu raten, mit allen Unterlagen zeitnah einen Rechtsanwalt zu beauftragen, die notwendigen Schritte einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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