Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Vom Ergebnis her spielt es keine Rolle, ob für die Reparatur selbst noch Gewährleistung besteht oder für das Bauwerk. Der Bauträger schuldet innerhalb des Gewährleistungszeitraums ein mangelfreies Bauwerk. Wenn die Mangelbehebung selbst mangelhaft ist, ändert es nichts an der Tatsache, dass Sie auch dann Nacherfüllung gemäß §§ 634
, 635 BGB
verlangen können. Die Kosten der Nacherfüllung muss der Bauräger gemäß § 635 Abs. 2 BGB
tragen.
2. Ob die Fassadenfirma wirklich schlampig arbeitet, ist in erster Linie eine Tatsachenfrage, die von hieraus natürlich nicht beantwortbar ist. Hier ist gegebenenfalls ein Gutachter oder eine andere fachkundige Person hinzuzuziehen. Sollte es sich herausstellen, dass die Fassadenfirma erneut schlecht arbeitet, sollten Sie dies Ihrem Bauträger unverzüglich anzeigen. Dieser hat nämlich ein Interesse daran, dass die Nachbesserung gelingt, weil er sonst weiter in der Pflicht bleibt.
3. Wenn sich der Bauträger weigert, nachzubessern, können Sie ihm eine Frist zur Nachbesserung setzen und androhen, dass Sie die notwendige Maßnahmen sonst auf seine Kosten selbst in Auftrag geben (§ 637 BGB
). Achtung: Wenn Sie die Mängel selbst beseitigen, kann es hinterher zu Beweisproblemen kommen, da die Mängel dann nicht mehr zu sehen sind und der Bauträger deren Vorhandensein bestreitet und sich dann möglicherweise weigert, Ersatz zu leisten. Hier sollte gegebenenfalls vor Mängelbeseitigung überlegt werden, zur Beweissicherung beim zuständigen Gericht ein selbstständiges Beweisverfahren zu beantragen. Ich empfehle hierzu dringend, einen Rechtsanwalt vor Ort zu konsultieren. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung könnem Sie selbst durchführen.
4. Es dürfte wenigstens einer Nebenpflicht des Werkvertrags entsprechen, umfassend Auskunft über die durchgeführten Maßnahmen zu erteilen, da dies natürlich für Ihre weiteren Dispositionen von Bedeutung sein kann. Verweigert er die Auskunft und lässt sich die Sanierung nicht anders nachvollziehen, kann sich der Bauträger schadensersatzpflichtig machen. Hierauf sollten Sie ihn hinweisen. Dies ändert aber nichts an der primären Verantwortlichkeit des Bauträgers für die Mängel und deren Beseitigung, die er nicht auf dessen Subunternehmer abwälzen darf. Der Bauträger ist Ihr direkter Vertragspartner und nicht dessen beauftragte Unternehmen.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen der beschränkten Möglichkeiten einer solchen Erstauskunft ohne Kenntnis des Vertrags und der Sachlage vor Ort weitergeholfen zu haben. Insbesondere im Hinblick auf Beweissicherungsfragen rege ich an, einen Kollegen vor Ort zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Johlige,
vielen Dank für die hilfreiche Antworte. Zu Frage 1 hätte ich noch folgende grundlegende Nachfrage:
Wie lange ist nach einer erfolgten Reparatur bzw. Mangelbehebung der Garantie- bzw. Gewährleistungszeitraum auf den behobenen Mangel (1,2 oder 5 Jahre ?) und ab wann gilt diese (ab Fertigstellung oder Abnahme des Mangels)?
Für die Beantwortung der Frage vielen Dank im Voraus!
Bei Reparaturmaßnahmen wären dies grundsätzlich 2 Jahre, die Frist beginnt mit der Abnahme.