Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gesetz sieht in dieser Angelegenheit den § 314 BGB
vor. Danach kann der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann [vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09
; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07
].
Störungen aus dem eigenen Risikobereich begründen grundsätzlich kein Kündigungsrecht (BGH NJW 91, 1829), mit anderen Worten: Die Gründe, auf welche die Kündigung gestützt wird, müssen im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen [vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09
].
Letzten Endes wird dies immer eine Frage des Einzelfalles und im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln sein.
Meines Erachtens sprechen hier gewichtige Gründe für die Möglichkeit einer rechtmäßigen außerordentlichen Kündigung.
So wurde Ihnen (vom Fachmann!) ein Gerät verkauft, welches die vom Vertrag gewährleistete Bandbreite nicht umsetzen kann. Zudem war auf der Internetseite des Onlinehändlers nicht ersichtlich, dass sich das Datenvolumen nur auf LTE bezieht.
Ich rate Ihnen, sich mit dem Händler in Verbindung zu setzen und die "Probleme" zu erläutern. Im Rahmen dieser Gespräche sollten Sie ferner darauf hinweisen, dass Sie im Falle fehlenden Entgegenkommens außerordetnlich fristlos vom Vertrag zurücktreten werden aufgrund der oben angeführten Argumente, welche von Ihnen nicht zu vertreten sind.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen und Weglassen von Informationen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen hinsichtlich einer ersten Einschätzung weitergeholfen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
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Vielen Dank für Ihre Antwort, Sie haben mir bereits sehr geholfen. Ich muss da aber noch einmal genauer nachfragen:
Ich habe gestern per e-Mail den ausgefüllten, aber natürlich nicht unterschriebenen Vertrag zugeschickt bekomen, der im Übrigen auf Vodafone ausgestellt ist. Die AGBs sind mir ja bereits mit der Bestellbestätigungs-e-Mail im September zugegangen. Kann ich den Vertrag dann einfach als nicht zustande gekommen ansehen oder ist es nötig, eben dieses spezielle Kündigungsrecht in Anspruch zu nehmen und ein Kündigungsschreiben (an Vodafone?) zu schicken?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Verträge können auch konkludent (z.B. mündlich) zustande kommen, wovon ich hier ausgehe.
Deshalb müssen Sie sich auf das spezielle Kündigungsrecht berufen.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt