Mein Bruder hat mir einen Scheckvordruck gestohlen und damit 400 Euro von meinem deutschen Konto gestohlen. Er reagiert nicht auf meine Kommunikation. Ich werde ihn nun wegen Scheckbetrugs anzeigen müssen. Oder gibt es noch andere Möglichkeiten, die Rückzahlung zu erzwingen? Könnte seine oder meine Bank evtl. behilflich sein?
Des weiteren wüsste ich gerne, ob ich mit Wohnsitz im Ausland eine polizeiliche Anzeige wegen Scheckbetrugs in Deutschland aufgeben kann. Oder brauche ich dazu einen deutschen Wohnsitz?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Sie könnten das gerichtliche Mahnverfahren einleiten, in dem Sie den Erlass eines Mahnbescheides beantragen.
Sollte Ihr Bruder gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch erheben, wäre in einem weiteren Schritt der Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu beantragen.
Sollte Ihr Bruder gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch erheben, wäre der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und Sie hätten einen Zahlungstitel, um gegen Ihren Bruder die Zwangsvollstreckung einzuleiten (Kontopfändung etc.).
Sie können ohne weiteres den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Deutschland den Sachverhalt mitteilen, der nach Ihrer Auffassung einen Straftatbestand erfüllen könnte. Hierzu müssen Sie keinen Wohnsitz in Deutschland aufweisen, da jedermann anzeigeberechtigt ist.
Nach § 158 Abs. 1 StPO
kann die Strafanzeige mündlich oder schriftlich bei der Polizei oder bei einer Staatsanwaltschaft erstattet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller9. April 2007 | 07:10
Danke das war sehr hilfreich. Kann ich den Erlass eines Mahnbescheides auch mit einer ausländischen Adresse beantragen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt9. April 2007 | 09:06
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, das können Sie.
Für Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland ist allerdings das Amtsgericht Schöneberg in 10820 Berlin zuständig (§ 689 Absatz 2 Satz 2 ZPO
).
Die Einzelheiten sollten Sie mit einem Kollegen klären.