Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1)
Dem angedachten Preistest stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen, solange kein sittenwidrig überhöhter Preis verlangt wird. Insbesondere die Vorschriften von PAngV und UWG stehen Ihrem Vorhaben nicht entgegen.
Grundsätzlich gilt, dass ein Kaufvertrag durch Einigung über die dem konkreten Fall zugrunde liegenden Vertragsbedingungen (also auch den Preis) zustande kommt. Es steht einem Verkäufer daher grundsätzlich frei, für dasselbe Produkt gegenüber verschiedenen Käufern unterschiedliche Preise zu verlangen.
Das Gesetz macht dem Verkäufer nur Vorgaben, wie er seine Waren und die Preise zu bewerben hat. So setzt z.B. § 4 Abs. 4 PAngV voraus, dass die Preise unmittelbar bei den Artikeln anzugeben sind, während sich § 1 PAngV mit den Posten USt und Versandkosten beschäftigt. Sofern diese Vorgaben von Ihnen eingehalten werden, wird gegen die PAngV nicht verstoßen.
Das UWG hingegen soll den Geschäftsverkehr vor Irreführung durch sog. unlautere Handlungen schützen. Demzufolge ist die Generalnorm des § 3 UWG
offen formuliert. Über die in § 4 UWG
sowie der Anlage zu § 3 UWG
genannten Einzelfallbeispiele hinaus hat die Rechtsprechung weitere Fallgruppen für unlautere Handlungen gebildet. So gilt es als unlauter, den Preis eines Produkts kurzfristig anzuheben, nur um den anschließend wieder geltenden Normalpreis als Sonderangebot deklarieren zu können. Da nach Ihrer Darstellung eine besondere werbliche Hervorhebung der ausgewiesenen Preise jedoch gerade nicht erfolgen kann, ist der geschilderte Fall bei Ihnen nicht gegeben. Auch eine sonstige unlautere Handlung ist nicht erkennbar.
2)
Eine Abmahnung kommt nur dann in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehenen Anforderungen an eine Marktteilnahme eingehalten werden UND die ggf. verletzte Norm anderen Rechtskreisen (z.B. Verbraucherschutzverbände) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch zubilligt. Da durch den angedachten Testbetrieb keine neuen Vorschriften akut werden, ist - einen ansonsten den gesetzlichen Vorgaben (z.B. Ausweis von USt und Versandkosten, Angaben nach TKG etc.) entsprechenden Online-Auftritt unterstellt - ein Abmahnpotential nicht erkennbar.
3)
Der von Ihnen angedachte Testbetrieb wirkt sich nur auf die Preisgestaltung Ihrer Waren aus. Der rechtliche Charakter Ihres Shop-Betriebs bleibt dagegen unverändert. Insbesondere am Charakter des Fernabsatzgeschäfts nebst der hier zu beachtenden Besonderheiten (z.B. Widerrufs-/Rückgaberecht) ändert sich nichts.
4)
Die für Ihr Vorhaben relevanten Gesetze und Verordnungen sind:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 138 (Sittenwidrigkeit/Wucher), 305 ff. (AGB-Recht), 312b ff. (Fernabsatzrecht) und 433 ff. (Kaufrecht)
- Preisangabenverordnung (PAngV), insbesondere § 1
und § 4 Abs. 4
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
5)
Weitere angezeigte Maßnahmen sind derzeit nicht erkennbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Antwort
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