Sachverhalt:
Gemäß des Arbeitsvertrages als Außendienstmitarbeiter, sollte mir ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Es heißt dort „dem AN steht ein Dienstfahrzeug zu. Das nähere regelt die Dienstwagenregelung.“ Mehr nicht.
Mir wurde weder ein Dienstfahrzeug noch die Firmenwagenregelung (die ich ausdrücklich vor Arbeitsbeginn angefordert hatte) zur Verfügung gestellt.
Da das Arbeitsverhältnis gekündigt ist, habe ich einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener PKW Bereitstellung in Höhe des geldwerten Vorteils geltend gemacht.
Der eingeschaltete Anwalt sieht keinen Schadensersatzanspruch, da sich eine Anspruchsgrundlage nur aus der Firmenwagenregelung ergeben könnte (die liegt nicht vor) und im Arbeitsvertrag eine private Nutzung nicht geregelt ist. Somit kein Anspruch.
Eine Nachfrage bei der deutschen Anwaltshotline ergab, dass eine Anspruchsgrundlage vorliegt, da die Bereitstellung des Dienstwagens Leistungspflicht und somit Bestandteil des Gehaltes war. Es wäre mittlerweile üblich, dass ein Dienstwagen auch privat genutzt werden kann. Und wenn keine Firmenwagenregelung zur Verfügung gestellt worden ist, kann der Richter auch eine dem Markt übliche Firmenwagenregelung zugrunde legen.
Meiner Meinung nach richtig, da der Arbeitsvertrag eine Einschränkung des Dienstwagens nicht vorsieht und – unstreitig – Leistungspflicht war. Sonst könnte ja jeder Arbeitgeber einfach schriftliche Zusagen machen und die einfach nicht einhalten ohne das ihm gegenüber ein Schaden geltend gemacht werden kann.
Ich bräuchte hier eine Rechtsgrundlage oder Tipps wie vor dem Arbeitsgericht argumentiert werden könnte. Dem Arbeitgeber gegenüber habe ich einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht und den geldwerten (entgangener Gewinn) Vorteil geltend gemacht.
laut Arbeitsvertrag hatten Sie einen Anspruch auf Nutzung eines Dienstfahrzeuges. Als Begründung können Sie anführen, das Sachbezüge wie ein Dienstwagen als Arbeitsentgelt angesehen werden. Das bedeutet Sachbezüge sind Bestandteil Ihrer Vergütung.Als Anspruchsgrundlage kommt daher Ihr Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 BGB
in Betracht.
Grundsätzlich ist die Vergabe eines Dienstwagens für den Arbeitgeber freiwillig. Näheres zu den Nutzungsmöglichkeiten kann durch eine Dienstwagen-Ordnung bzw. -regelung geregelt werden. Wenn Ihr Arbeitgeber also eine private Nutzung ausschließen wollte, dann müsste er im Prozess diese Voraussetzung auch beweisen. Ausgehend von Ihrer vertraglichen Vereinbarung ist jedoch eine derartige Einschränkung nicht erkennbar.