Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe bei der Beantwortung davon aus, dass die zitierten Klauseln Formularklauseln des Mietvertrages sind und nicht individuell vereinbart wurden.
Die Frage, ob Sie laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, kann offen bleiben, da die Fristen jedenfalls noch nicht abgelaufen sind, d.h. die laufenden Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind.
Maßgeblich ist aber, ob Sie wirksam zur Endrenovierung verpflichtet sind. Hier wird Ihnen die Endrenovierung (zumindest als Zahlung nach einer Quote) unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf allein aufgrund des Zeitablaufes auferlegt. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18.10.2006 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a>) für unwirksam erklärt.
Weiter enthält § 13 Abs. 2 eine sog. Farbwahlklausel. Dazu hat das LG Berlin am 10.01.2006 (64 S 394/05
) entschieden, dass eine solche Klausel auf eine Endrenovierungspflicht unabhängig vom Zustand der Mietsache hinausläuft. Eine solche Endrenovierungspflicht unabhängig vom Zustand ist unwirksam, BGH, 03.06.1998, VIII ZR 317/97
.
Sie sind mithin nicht zur Endrenovierung verpflichtet.
Der Filtertausch unterfällt grundsätzlich nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen. Gehen Sie zunächst davon aus, nicht zum Austausch verpflichtet zu sein.
Sollten die Filter bei den Beendigung allerdings nicht weiter nutzbar sein, könnten Sie nach der Kleinreparaturenklausel zum Ersatz verpflichtet sein. Dies wäre abhängig vom Austauschpreis. Allerdings bestehen auch insoweit Bedenken an der Wirksamkeit der Klausel, da üblicherweise ein Höchstbetrag von 75,- EUR im Einzelfall ausreichend ist.
Meines Erachtens sollten Sie dem Vermieter Ihre Sicht der Dinge mitteilen und auf die Rechtslage hinweisen. Beim Auszug sollten Sie darauf achten, dass Sie keine Zugeständnisse machen und sich nicht im Rahmen eines Abnahmeprotokolls zu Arbeiten verpflichten. Ziehen Sie bei Bedarf einen Rechtsbeistand hinzu.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort.
Also verstehe ich das richtig:
1) Ich muss nichts renovieren, weder Wände streichen noch Heizkörper / Türzargen. Höchstens (wenn nicht mehr funktionstüchtig und unter der Annahme das die Kleinreparaturklausel wirksam ist) muss ich die Filter austauschen.
2) 64 S 394/05
läuft auch dann auf eine Endrenovierungspflicht hinaus, wenn die Wände weiß sind?
3) Muss ich eigentlich die Fenster putzen (bin der Meinung ich hätte mal irgendwo gelesen, dass man das auch nicht muss)?
4) Das Urteil VIII ZR 308/02
spricht doch auch dafür, dass ich nichts machen muss (schließlich soll ich renovieren unabhängig vom Zeitpunkt einer evtl. (bei mir zwar nicht vorhandenen) Schönheitsreparatur) oder?
Ich werde dann entweder demnächst das Gespräch mit meinem Vermieter suchen oder es auf die Abnahme drauf ankommen lassen und im Zweifelsfall ihm dann mitteilen, dass ich aufgrund der Rechtslage nichts machen muss.
Noch mal vielen Dank.
p.s.: Ich habe die Fragen nummeriert, so können Sie direkt etwa mit "ja", "nein" antworten. Schließlich ist Ihre Zeit kostbar.
1.) Ja
2.) Ja
3.) Die Frage ist meines Wissens umstritten. Die Reinigung ist aber wohl Frage der Höflichkeit.
4.) Ja
Mit freundlichen Grüßen