Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Änderung der Fenster, die auch die Gebäudeoptik berührt, bedeutet grundsätzlich zumindest die Gefahr einer eintretenden Erhöhung der Wartungs- und Reparaturanfälligkeit des Dachs. Damit gelten solche Maßnahmen als nachteilig; vgl. OLG Düsseldorf in ZMR 2001, 374
; OLG Köln in ZMR 2000, 638
.
Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG
in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG
sind die baulichen Veränderungen damit zustimmungsbedürftig.
2.
Wenn man - wie hier - eine Beeinträchtigung bzw. einen Nachteil bejaht, bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer. Gründe für eine Ablehnung müssen die Miteigentümer nicht vorbringen.
3.
Sie könnten anregen, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, und dort Ihren Wunsch auf die Tagesordnung setzen. Das wäre die schnellste Verfahrensweise. Sinn macht das aber nur, wenn Sie sicher sein können, daß alle Miteigentümer zustimmen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Meine Nachfrage zu Punkt 3: Ist neben der Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung auch der Weg über eine schriftl. 'Zustimmungseinholung' aller Eigentümer durch den Hausverwalter/Makler im Vorfeld vorstellbar/möglich? Damit könnte die Whg.-Attraktivität grundsätzlich auch gesteigert werden.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Eine nachteilige bauliche Veränderung ohne Eigentümerbeschluß ist rechtmäßig, wenn alle Eigentümer, deren Rechte betroffen sind, zustimmen.
Die Zustimmung kann formlos erfolgen, d. h. Schriftform ist nicht erforderlich, aus Beweisgründen aber zu empfehlen. Es sollte also ein entsprechendes Schriftstück aufgesetzt und an alle Miteigentümer (am besten mit frankiertem Rückumschlag)gesandt werden.
Ob dieser Weg in Ihrem Fall geeignet ist, Ihr Bauvorhaben durchzusetzen, kann ich nicht beurteilen. Hier müßten Sie überlegen, ob die Eigentümerversammlung nicht die geeignetere Verfahrensweise ist, da Sie im Rahmen der Versammlung Ihr Bauvorhaben vorstellen können.
Welche Vorgehensweise besser ist, hängt natürlich auch von der Größe des Objekts, in dem sich die Wohnung befindet, ab.
Gibt es beispielsweise nur drei Eigentumswohnungen, kann die schriftliche Zustimmung sinnvoll sein. Bei 30 Eigentümern dürfte wohl der Weg über die Eigentümerversammlung eher zum Ziel führen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt