Zahlung des Arbeitgebers nach Eintritt der Arbeitslosigkeit/Auswirkung auf ALG ?

| 23. August 2013 11:19 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 157 SGB III für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Ein Ruhen kommt nicht in Betracht, wenn Lohn später für einen Zeitraum gezahlt wird, in dem der Arbeitnehmer noch gearbeitet hat.

Guten Tag,

Ich werde voraussichtlich demnächst Arbeitslosengeld 1 beziehen. Ich habe noch einen Tantiemeanspruch für 2013 zeitanteilig bis zum Ausscheiden. Die Tantieme wird jedoch
erst in 2014 ausgezahlt. Führt diese Zahlung zum Ruhen des Arbeitslosengeldes bzw. zu Rückforderungen der ARGE ?

23. August 2013 | 12:10

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Gemäß § 157 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung an, sondern auf den auf den Zeitraum, für den die Tantieme gezahlt wird. Dies ist nach Ihrer Mitteilung der Zeitraum aus 2013 vor Ihrer Entlassung, so dass ich hier nicht die Gefahr einer Anrechnung sehe.

Es handelt sich nach Ihrer Schilderung auch um keine Entlassungsentschädigung, sondern um eine Tantieme. Nur erstere könnte zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches gemäß § 158 BGB führen, und auch nur dann, wenn die Frist für eine ordentliche Kündigung nicht eingehalten wurde.

Im Ergebnis sehe ich keine Gefahr, solange Sie Arbeitslosengeld beziehen. Sollten Sie jedoch bereits Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) erhalten, dürfte dies jedoch anders aussehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 23. August 2013 | 12:19

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