Luftbilder und Luftvideos mit Drohne erstellen und verkaufen

| 9. August 2013 13:17 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die rechtliche Zulässigkeit von Drohnen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte aus einer Drohne (unter 5 Kilo) Luftbilder machen und z.B. an Hotels und Makler oder auch Fotografen in Deutschland verkaufen. Als Rohmaterial und unbearbeitet. Ich besitze eine DJI Phantom Drohne (Quadrocopter).
Ich beherrsche dieses Fluggerät. Mir ist bekannt, dass ich keine militärischen Anlagen filmen darf und die Privatsphäre von Personen beachtet werden muss. Mir ist auch klar, dass ich die Genehmigung des entsprechenden Grundstückseigentümers benötige.
Ich möchte es gewerblich bzw. freiberuflich(?) betreiben.

Benötige ich überall eine sog. Aufstiegsgenehmigung (haben Modellflieger i.d.R. auch nicht)?
Was habe ich noch zu beachten, um keine Abmahnungen zu erhalten bzw. Strafen zahlen zu müssen?
Also was muss ich spez. als Luftbildfotograf (gewerblich) beachten, wenn ich Luftaufnahmen aus einer unbemannten Modelldrohne anfertige und verkaufe?
Gibt es hierzu Beratungsstellen?

Ich danke Ihnen für die Antworten!
Viele Grüße

Schneider



-- Einsatz geändert am 09.08.2013 13:59:49

9. August 2013 | 17:03

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

wie von Ihnen bereits erwähnt, sind Persönlichkeitsrechte einzuhalten, also es dürfen keine Personen auf den Bildern identifizierbar sein und zum Beispiel auch keine Autokennzeichen.

Die Nutzung von Fluggeräten ist im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt. Danach handelt es sich bei Drohnen um unbemannte Luftfahrtsysteme, sofern diese nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben werden, sondern zu einem gewerblichen Zwecke genutzt werden.

Wichtig ist dabei noch die Schwere zu beachten, die nicht über 5 Kilogramm liegen darf, da sonst eine weitere behördliche Genehmigung erforderlich wäre, was bei Ihnen aber nicht der Fall ist. Allerdings brauchen Sie auch dann wieder eine Genehmigung, wenn Sie die Bilder gewerblich aufnehmen und vertreiben möchten.

Sie müssten außerdem noch darauf achten, dass Sie Abstand (mind. 1,5 km) von Flughäfen und Kraftwerken und anderen Sicherheitsanlagen halten.

Auch sollten Sie die Rechte der jeweiligen Eigentümer einholen, wenn es sich um identifizierbare Luftaufnahmen handeln sollte und nicht etwa aus großer Höhe, wo einzelne Häuser so gut wie nicht mehr erkennbar sind (vgl. BGH im März 2013 (Az.: V ZR 14/1)).

Die Genehmigungsstellen für Niedersachsen und weitere Informationen finden Sie hier:

Niedersächsische Landesbehörde für Strassenbau und Verkehr, Bismarkstrasse 31, 26122 Oldenburg, Tel: 0441 7990

oder

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Wolfenbüttel, Sophienstraße 5, 38304 Wolfenbüttel,
Tel: 05331 8809-0

Wenn Sie Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.


Rückfrage vom Fragesteller 10. August 2013 | 17:07

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen!

Sie schrieben:
"Wichtig ist dabei noch die Schwere zu beachten, die nicht über 5 Kilogramm liegen darf, da sonst eine weitere behördliche Genehmigung erforderlich wäre, was bei Ihnen aber nicht der Fall ist. Allerdings brauchen Sie auch dann wieder eine Genehmigung, wenn Sie die Bilder gewerblich aufnehmen und vertreiben möchten."

Meine Frage: Woher bekomme ich denn genau diese Genehmigung? Oder meinten Sie nur eine etwaige Überschreitung der 5 Kg?

Vielen Dank für eine Antwort.
MfG Schneider

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. August 2013 | 17:24

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Drohne entweder über fünf Kilo Gewicht haben sollte oder Sie die Bilder gewerblich aufnehmen, brauchen Sie die behördliche Genehmigung.

Die Genehmigung bekommen Sie von den von mir zitierten Stellen.
Hier kann ein formloser Antrag hingeschickt werden.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. August 2013 | 17:09

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es gab nur noch eine kleine Nachfrage. Ansonsten sehr ausführlich und hilfreich.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. August 2013
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es gab nur noch eine kleine Nachfrage. Ansonsten sehr ausführlich und hilfreich.


ANTWORT VON

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