Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung des nur geringfügig erhöhten Mindesteinsatzes, also ohne Detailtiefe, wie folgt:
Eine abschließende Beurteilung ohne Einsichtnahme in den Vertrag kann nicht erfolgen. Dies muss ausdrücklich vorausgeschickt werden.
Sollte der Vertrag ab September von der Gegenseite nicht gekündigt sein, gilt er nach wie vor weiter.
Sie haben daher Anspruch, ab September tätig sein zu können und das vereinbarte Entgelt zu erhalten.
Ansprechpartner ist auf jeden Fall die Agentur, mit der Sie den Vertrag geschlossen haben.
Zu empfehlen ist, am vertraglich vorgesehenen Beginn, also Anfang September Ihre Arbeitsleistung, möglichst mit einem Zeugen, tatsächlich anzubieten, also hinzugehen und zu sagen, hier bin ich.
Wenn dann die Gegenseite die Annahme dieses Angebotes ablehnt, können Sie gleichwohl das vereinbarte Entgelt verlangen.
Sofern von Seiten der Agentur gekündigt wird, stehen Ihnen diese Rechte wahrscheinlich nicht zu. Das ist aber abhängig vom genauen Inhalt des Vertrages.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Erlauben Sie mir bitte trotz bereits vorhandener Bewertung noch eine Nachfrage:
Ich kann natürlich nicht zu der Agentur gehen, da diese 400km Entfernt ist.
Normalerweise würde mir die Agentur das Equipment (Mikrowelle, Handschule, Messer...) per Lieferung zukommen lassen, was sie nicht tun wird, da sie sicher mittlerweile jemand anderen für die 34 Einsätze vorgesehen hat.
Ich kann sie höchstens am 31.8. anrufen (im Beisein von Zeugen) und fragen: Wo ist mein Equipment?
Wäre das auch Ihr Vorschlag?
Sie müssen sich am vertraglich vorgesehenen Arbeitsplatz einfinden. Wenn dort der Vertragspartner die Leistung nicht annimmt oder Ihnen die Leistungsaufnahme nicht ermöglicht, reicht das aus.
Es ist nicht Ihre Aufgabe, das Equipment dorthin zu verbringen.
Mit freundlichen Grüßen