Sehr geehrte Fragenstellerin,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Frage. Hier bei frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine erste rechtliche Einschätzung, die sich allein auf die von Ihnen gemachten Angaben bezieht.
Die von Ihnen zitierte Zumutbarkeitsregelung gilt nur für das Arbeitslosengeld 1, nicht aber für das Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV).
Das bedeutet, falls Sie zusätzlich zum Arbeitslosengeld 1, mit Alg 2 aufstocken, weil das Alg 1 für sich gesehen nicht ausreicht um den Lebensunterhalt zu bestreiten, dann gelten das Alg 2 betreffend die Zumutbarkeitsregeln des SGB II, sprich dann ist so ungefähr alles zumutbar, auch bei sehr niedrigem Gehalt.
Wenn Sie aber kein Alg 2 sondern außschließlich Alg 1 beziehen, dann kann eine Sperrzeit nicht verhängt werden, weil Sie sich nicht auf unzumutbare Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgenbelehrung bewerben.
Wenn Sie eine Sperrzeit bekommen, weil Sie sich auf einen unzumutbaren Vermittlungsvorschlag nicht beworben haben, dann sollten Sie hiergegen zuächst mit einem Widerspruch vorgehen.
Kommt dieser nicht durch müssten Sie zum Sozialgericht klagen.
Oft ist in solchen Fällen auch schon vor Entscheidung über den Widerspruch ein Eilverfahren beim Sozialgericht anzuraten, in dem beantragt werden muss, das Gericht möge einstweilen anordnen, dass das Arbeitslosengeld ausgezahlt wird.
Ob in Ihrem Fall dann später ein Eilverfahren in Betracht kommt müsste dann geprüft werden, wenn es zu einer Sperrzeit kommen sollte.
Hiervon ist nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt aber eigentlich nicht auszugehen.
Wenn dann wäre es ein klarer Fehler der Arbeitsagentur.
Es kommt, wenn es um die Frage geht, ob ein Eilverfahren sinnvoll ist, insbesondere darauf an, ob Sie sich in einer Notlage befinden ohne zeitnahe Auszahlung des Arbeitslosengeldes (zum Beispiel im Bezug auf fehlende Krankenversicherung, Wohnung und Lebensunterhalt).
Beachten Sie auch, dass Sie bei einer Sperre des Alg 1 gegebenenfalls dennoch Anspruch auf gemindertes Alg 2 haben können, wenn entsprechende Bedürftigkeit besteht. Im Zweifel ist daher bei einer Sperre des Alg 1 auch ein Alg 2 Antrag sinnvoll.
Warum Ihre Sachbearbeiterin der Ansicht ist, sie müssten sich auch auf unzumutbare Vermittlungsvorschläge bewerben ist von hier aus nicht ersichtlich. Wenn das richtig sein sollte, dann kann eigentlich es nur daran liegen, dass es um Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) geht und nicht um Arbeitslosengeld 1.
Fazit: Eine Rechtsfolgenbelehrung, die für einen unzumutbaren Vermittlungsvorschlag eine Sperrzeit androht ist fehlerhaft und hat nicht zur Folge, dass eine Sperre verhängt werden kann.
Für ein etwaiges Eilverfahren vor dem Sozialgericht rate ich Ihen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, für die bei Bedürftigkeit gegebenenfalls Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.
Widerspruch und Klage selbst sind Verfahrens- und Gerichtskostenfrei für Sie als Versicherte Leistungsempfängerin.
Für die Prüfung ob ein Eilverfahren sinnvoll ist wird gegebenenfalls Beratungshilfe gewährt.
Auf meiner Homepage informiere ich genauer über Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Die Adresse entnehmen Sie gegebenenfalls meinen Kontaktdaten.
Lassen Sie sich nicht von falschen Aussagen bei der Behörde verunsichern. Mein Tipp dazu: Gehen Sie nicht allein zu Terminen bei der Agentur für Arbeit, sondern nehmen Sie möglichst immer eine Person ihres Vertrauens mit. Erfahrungsgemäß laufen solche Gespräche dann viel besser.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Luisa Milazzo, Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Ich beziehe ALG 1 also paßt das auch!
Nur eine Frage noch..
Im Antwortschreiben (das man dem AA zurücksenden soll) gibt es auch einen Punkt - Ich habe mich nicht beworben/vorgestellt, weil -
Hier kann ich doch dieses Gesetz erwähnen und zusätzlich ergänzen, daß eine Sperre ihrerseits in meinem Fall fehlerhaft ist und deshalb abzuraten, da ich sonst beim Sozialgericht gegen sie klagen werde.
Nochmal besten Dank!
Sehr geehrte Fragenstellerin,
ja, das können Sie tun.
Schreiben Sie einfach sachlich und höflich, dass Sie sich nicht beworben haben wegen des geringen Gehalts unterhalb ihres jetztigen Arbeitslosengeldes.
Wenn Sie wollen können Sie auch darum bitten, dass weitere derartige Vermittlungsvorschläge unterlassen werden sollen, bringen wird das aber wahrscheinlich auch nichts.
Ein letzter Hinweis sei noch gegeben: Heben Sie die Unterlagen auf, damit Sie im Falle des Falles einen Beweis vorlegen können für das geringe Arbeitsentgelt! Nicht dass die Behörde dann behauptet, das Arbeitsentgelt habe gar nicht festgetanden oder Ähnliches...
Alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen,
Luisa Milazzo
Rechtsanwältin