Ich bin vor kurzem von meiner Frau geschieden worden. Ich bin unterhaltspflichtig für sie und unsere 4-jährige Tochter. Bei der Berechnung der zu verteilenden Masse wurde festgestellt, dass ein Mangelfall vorliegt.
Vom Anwalt meiner Frau wurde mir heute mitgeteilt, dass bei einem Mangelfall nur ein Pauschalbetrag von 5% des Nettoeinkommens als berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden kann. Meine tatsächlichen Aufwendungen sind aber wesentlich höher, da ich eine einfache Fahrtstrecke von 33 km zu meinem Arbeitsplatz zurücklegen muss.
Ist es richtig, dass bei einem Mangelfall nur die Pauschale von 5% verrechnet werden, oder kann ich hier auch die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen?
Falls ich meine tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen kann, wo ist dies gesetzlich verankert oder gibt es entsprechende Gerichtsurteile?
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die 5% sind lediglich ein Pauschale. Genau wie die € 0,30 pro gefahrenen Kilomterer auf die ersten 30km, die das OLG Schleswig ansetzt nach § 5 II Nr. 2 JVEG
ansetzt. In den unterschiedlichen OLG Bezirken gibt es teilweise auch unterschiedliche Lösungsansätze.Werden jedoch höhere, notwendige Fahrtkosten gegenüber den Pauschalen nachgewiesen, so sind diese grundsätzlich in Abzug zu bringen. Diese Pauschalen, wie auch die Fahrtkosten werden nicht explizit im Gesetz genannt, gehen aber u.a. auf § 1603 BGB
zurück.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Rückfrage vom Fragesteller17. Februar 2007 | 23:43
Heißt das im Klartext, dass bei der Berechnung der berufsbedingten Aufwendungen nicht zwischen einem Mangelfall und einer "normalen" Berechnung unterschieden wird?
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt18. Februar 2007 | 12:31
Sehr geehrter Fragesteller,
der Unterhaltsschuldner muss wirtschaftlich imstande sein, den geschuldeten Unterhalt zu entrichten. Grundsätzlich ist für die Unterhaltsberechnung von dem bereinigten Nettoeinkommen auszugehen. Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich grundsätztlich aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzüglich der Vorsorgeaufwendungen, der berufsbedingten Aufwendungen sowie der berücksichtigungswürdigen Schulden und vorrangiger Unterhaltspflichten. Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn das bereinigte Nettoeinkommen auch nach Abzug des Unterhalts über dem Selbstbehalt liegt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Selbstbehalt nach Zahlung des Unterhalts nicht mehr gewährleistet ist. Dann ist der Mangelfall gegeben.
Ihre Ausführungen in der Nachrage sind somit zutreffend.