Hochbeet an Wand einer Grenzgarage

23. März 2013 23:35 |
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Nachbarschaftsrecht


Zusammenfassung

Zur Zulässigkeit der Anlegung eines Hochbeetes neben einer Grenzwand nach dem Nachbarrechtsgesetz des Landes Berlin.

Nachbar a und b haben eine gemeinsame Grundstücksgrenze.

Nachbar b hat auf diese Grenze eine (genehmigungsfreie) 9 m lange Garage gebaut.

Nachbar a möchte direkt grenzend an die Wand der Garage dagegen ein Hochbeet setzen. Gegenüber der Garage soll dies mit L Steinen abgestützt werden (ca. 1 Meter hoch) und mit Erde aufgefüllt werden. Die Wand der Garage würde nicht tangiert, wäre aber zukünftig nicht mehr zugänglich.
Ist diese Vorgehen so möglich ?

Ort: Berlin

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Zulässigkeit des Vorhabens, den an die Garage angrenzenden Boden durch ein Hochbeet zu erhöhen, bestimmt sich nach dem Nachbarrechtsgesetz des Landes Berlin (NachbG).

Dieses regelt zunächst in § 20 die Zulässigkeit von Bodenerhöhungen. Danach darf der Boden eines Grundstücks nicht über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist.

Nachdem es in der Frage heißt, das Hochbeet solle gegenüber der Garage mit Steinen abgestützt werden, gehe ich davon aus, dass entsprechende Vorkehrungen vorliegen.

Bei der Garagenwand handelt es sich, wenn diese unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Garageneigentümers errichtet wurde, um eine Grenzwand nach § 14 NachbG (demgegenüber wäre eine auf der Grenze beider Grundstücke errichtete Wand eine Nachbarwand, § 4 NachbG, die jedoch nach § 5 Abs. 1 NachbG nur errichtet werden darf, wenn es beide Nachbarn schriftlich vereinbart haben). Dass das Hochbeet dazu führt, dass die Grenzwand für den Garageneigentümer vom Nachbargrundstück aus nicht mehr zugänglich ist, dürfte unschädlich sein. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 16 NachbG. Denn nach dieser Vorschrift ist es zulässig, eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand zu errichten. Mangels anderweiter Angaben in der Fragestellung ist schließlich auch ein besonderes Interesse des Garageneigentümers an der Zugänglichkeit der Wand nicht ersichtlich.

Ich hoffe, Ihnen damit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit besten Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 24. März 2013 | 00:59

Vielen Dank für ihre Antwort,

Noch eine Rückfrage zur Präzisierung: Ich hatte die Befürchtung, dass der Nachbar 'irgendwann' an uns herantritt um den durch das Hochbeet bedeckten Teil z.B. neu streichen zu lassen (als 'berechtigtes Interesse') und von uns die Entfernung desselben fordern könnte.

Habe ich sie richtig verstanden, dass dem nicht so ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. März 2013 | 09:37

Sehr geehrter Fragesteller,

genau so sehe ich das. Denn auch bei einer unmittelbar an die Garagenwand angebauten weiteren Grenzwand könnte der Nachbar "seine" Wand schließlich nicht mehr streichen.

Im Übrigen ist ja auch kein Interesse am Streichen der durch das Hochbeet verdeckten Wand ersichtlich, sofern es sich bei der Garagenwand nicht z.B. um eine Holzwand handelt.

Unabhängig von der Rechtslage empfehle ich Ihnen aber, sich vorab mit dem Nachbarn zu verständigen. Denn aus meiner Erfahrung sind Nachbarschaftskonflikte unabhängig davon, wer nun im Recht ist, für alle Beteiligten sehr unerfreulich.

Mit freundlichen Grüßen

Corinna Ostermann-Schmidt
Rechtsanwältin

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