Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Sie sollten die entsprechende Kanzlei letztmalig anschreiben und mitteilen, dass Sie die fragliche Bestellung nicht getätigt haben und offensichtlich eine Namensverwechslung vorliegt und die für Sie entstehenden Kosten geltend machen werden, wenn weiterhin unberechtigte Forderungen gegen Sie gelten gemacht werden.
2.Sollte die Bestellung von Ihrer ehemaligen Ehefrau während der Ehezeit getätigt worden sein, sind Sie, soweit Zugewinngemeinschaft bestanden haben, haftbar sein. Dann können Sie zu der Zahlung verpflichtet werden. Fragen Sie Ihre Ehefrau, ob Sie die Bestellung getätigt hat. Verneint sie das, können Sie weiterhin mitteilen, dass Sie dafür nicht haften. Sollte ein Mahnbescheid kommen, legen Sie Widerspruch ein und holen Sie sich Rechtsbeistand.
3.Wenn Ihre Ehefrau die Bestellung während der Ehezeit bzw. Trennungszeit getätigt hat und zahlungsunfähig ist, können Sie dafür in Anspruch genommen werden. Dann können Sie bei Ihrer Exfrau Regress nehmen. Jedoch sollten Sie auch in diesem Fall die Zahlung zunächst ablehnen unter dem Hinweis, diese nicht getätigt zu haben, sofern das dem Sachverhalt entspricht.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich habe HSK mehrfach angeschrieben,das bringt nichts.
Gegen den MB habe ich bereits Widerspruch eingelegt.
Die letzte Frage haben sie gar nicht beantwortet.
Einen RAW kann ich mir nicht leisten.
Auch, das die Forderung aus 1991 stammt und erst 2007 ein MB kommt, wird von Ihnen nicht kommentiert.
Bitte etwas ausführlicher.....Besten Dank!
wir haben bereits per E-Mail die Situation besprochen.