Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Sobald Sie die Rechte aus der Risikolebensversicherung an die Bank abgetreten haben, wäre im Leistungsfall die Bank Inhaberin der Forderung. Bei vereinbarter Zahlung auf die Forderung würden die gesicherten und noch nicht beglichenen Verbindlichkeiten sowie die Grundschuldbelastung von Ihren Erben/Eigentümern getragen und übernommen werden müssen.
Sollten Sie bzw. Ihre Erben/Eigentümer die gesicherten Forderungen nicht begleichen, könnte die Bank sodann als Grundschuldgläubigerin aus den Grundschulden in das Grundstück vollstrecken. Der Erlös aus der Verwertung, der nach Befriedigung der dinglich gesicherten Gläubiger noch verbliebe, stünde sodann den Erben zu.
Ist die gesicherte Forderung vollständig beglichen, besitzt der Eigentümer einen Rückgewähranspruch gegen den Grundschuldgläubiger, vorliegend die Bank, da die Grundschuld grundsätzlich erst einmal in der Hand des Grundschuldgläubigers verbleibt. Dieser Rückgewähranspruch entsteht mit der vollständigen Begleichung der gesicherten Forderungen, da mit dieser Befriedigung der Sicherungszweck der Grundschuld entfällt. Der Rückgewähranspruch kann dabei durch eine Abtretung, eine Löschung oder einen Verzicht durch die Bank erfüllt werden. Vor einer solchen Befriedigung wird eine weitere Kreditaufnahme somit nur im Range nach den bereits eingetragenen dinglichen Belastungen erfolgen können.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Danke für Ihre schnelle Antwort!
Da ich ja einen Verzicht des Rückgewährungsanspruches und die Rechte an der Löschung der Grundschuld an die Bank abtrete, bin ich mir aber nun nicht sicher, ob die Antwort, die Sie mir geben dann auch greift.
Wenn die Bank kein Interesse daran hat, die Grundschuld zu löschen,kann kein weiterer Nutzen daraus für meine Erben entstehen.
Sehe ich das richtig?
Mit freundlichem Gruß!
Mit vollständiger Rückführung der gesicherten Forderungen besitzen Sie eine Anspruch auf Rückübertragung. Die Bank behält sich nach Ihren Schilderungen nur vor, die Modalitäten zu bestimmen. Anderenfalls wäre die Vereinbarung unter AGB-Gesichtspunkten zu prüfen und deren Wirksamkeit zu bezweifeln.
Die Bank hat teilweise aus Verwaltungsgesichtspunkten kein Interesse die Grundschuld zu löschen oder für eine andere Art der Rückgewähr. Mit der Unterschrift verzichten Sie somit auf das Bestimmungsrecht.
Ihr Erben hätten einen "Nutzen" aus den Grundschulden, wenn sie diese nach Tilgung abgetreten bekämen und sodann selbst wieder als Sicherheit abtreten könnten. Dies hängt davon ab, wie eine Einigung mit der Sicherungsgläubigerin in dem Fall erzielt werden kann. Haben Sie auf eine Rückabtretung verzichtet, stünde diese Form im Ermessen der Bank.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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