bitte um hilfe

15. Januar 2013 14:33 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

habe mir vor drei jahren wegen finanziellen schwierigkeiten mehrmals ein privatdahrlehn von einem bekannten geben lassen.zu meiner situation:habe mich vor sechs jahren von meinem freund getrennt,wir haben uns gemeinsam ein häusschen gekauft wir beide stehen zu 50% ohne weitere belastungen im grundbuch.er wohnt dort allein drin und möchte es auch bleiben.ein sechs jahre langer kampf brachte trotz anwälte keine einigung..seine worte waren mal,ich werde dir dein neues leben nicht finanzieren von mir siehst du keinen pfennig.nun ist meine frage:kann ich meine eintragungshälfte auf meinen bekannten überschreiben-verkaufen?er kennt meine situation:nur ich habe wirklich keine kraft mehr,ich bin am ende ausser hohe anwaltskosten und blanke nerven ist bei mir jetzt der ofen aus.wir haben diesen lösungsvorschlag weil mein ex mir nach unserer trennung diese geldsorgen beschert hat und ich komme dort wegen ihm nicht mehr raus.mein bekannter hätte die kraft die ich nicht mehr habe die sache dann zu regeln und sei es im notfall dann auch über eine teilversteigerung des hauses. wertgutachten ergab 70000 euro wären dann hälftig 35000 euro ca 10000 euro weniger als mein privatdarlehn.wäre das ein lösungsweg?denn ich werde ihm auch nichts mehr schenken.bitte helfen sie mir

15. Januar 2013 | 15:59

Antwort

von


(175)
Rankestraße 21
01139 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
Web: https://www.ra-tautorus.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

Sie haben sich schon alles durchdacht, dass ist vernünftig. Ihre Fragen kann ich nur bestätigen.

"kann ich meine eintragungshälfte auf meinen bekannten überschreiben-verkaufen?"

Sie können Ihren Anteil verkaufen oder verschenken, dies jeweils in notarieller Form und mit nachfolgender Eintragung ins Grundbuch.

Ihr Bekannter würde dann jedoch genau wie Sie eine Grundstückshälfte sein Eigentum nennen. Aber kein Geld haben. Im Gegenteil es würden noch Notarkosten und Grunderwebssteuer hinzukommen.

Die Teilungsversteigerung zu der jeder Miteigentümer (§§ 749 , 753 BGB ) ein Recht hat, wäre immer noch notwendig, um den Anteil zu Geld zu machen.

"wäre das ein lösungsweg?"

Ja, aber umständlich.

Mein Vorschlag:

Ihr Bekannter lässt sich von Ihnen eine notarielle Vollmacht erteilen, den Anteil am Grundstück zu verkaufen oder im Wege der Teilungsversteigerung zu verwerten.

Soweit Sie einen Kaufinteressenten für das ganze Objekt haben, können Sie das Objekt selbst ersteigern oder in Absprache mit dem Dritten einen entsprechenden Betrag bieten.

Insofern Sie das Grundstück selbst ersteigern, wird nach Abzug der Versteigerungskosten der Erlös hälftig geteilt und Sie als Höchstbietender sind Eigentümer des ganzen Grundstückes und können es nun verkaufen.

Das Problem bleibt die gegebenenfalls notwendige Räumung gegenüber Ihrem Ex-Freund. Zwar haben Sie mit dem Zuschlagsbeschluss einen Titel, der muss jedoch noch umgesetzt werden und kann Folgekosten verursachen.

Sollte Ihr Ex-Freund den "Braten riechen", könnte er noch schnell ein Mietvertragskonstrukt mit einem Dritten eingehen. Wegen § 183 ZVG ist in der Teilungsversteigerung die besondere Kündigungsmöglichkeit des § 57a ZVG ausgeschlossen. Dann bleibt nur mmittels Eigenbedarf zu kündigen, mit den Folgen der Räumungsklage.

Deshalb sollte Ihr Bekannter anwaltlichen Rat nutzen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.

Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.

--------------
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Rechtsanwalt Heiko Tautorus

ANTWORT VON

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