Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können die Brille zurückgeben, wenn ein Sachmangel vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn die Brille sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sich die Brille nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die Sie nach der Art der Sache erwarten können.
Insofern wird es darauf ankommen ob die Brille mangelhaft ist. Wenn die Brille tatsächlich in Ordnung ist und das Problem alleine in Ihrer Person liegt, weil vielleicht tatsächlich eine Gleitsichtbrille für Sie ungeeignet ist, besteht kein Rückgaberecht.
Sie sollten die Brille ggf. von einem anderen Optiker testen lassen oder vergelichweise eine andere Gleitsichtbrille ausprobieren. Wenn Sie mit einer anderen Brille die komplette Sehstärke erreichen, kann es letztlich nur an einem Mangel der Brille liegen.
Eine alternative Möglichkeit könnte in einer mangelnden Beratung seitens des Opikers liegen. Sofern dieser nicht daruaf hingewiesen hat, dass ein gewisser Anteil von Personen mit einer Gleitsichtbrille nicht die volle Sehstärke erreicht, kann hier ggf. ein Schadensersatzanspruch erwachsen. Dies gilt aber nur, wenn Sie mit diesem Wissen vom Kauf einer Gleitsichtbrille abgesehen hätten oder evtl eine günstigere Variante bestellt hätten.
Sollte der Optiker gar angepriesen haben, dass man auf jeden Fall mit einer solchen Brille die volle Sehstärke erhält, ist darin eine Garantie zu sehen. Die Brille wäre dann wiederum mangelhaft und Sie könnten vom Vertrag zurücktreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Stämmler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Stämmler,
ist der Optiker denn verpflichtet gewesen, mir diese mögliche Einschränkung mitzuteilen ? Habe ich das richtig verstanden ? Welcher Optiker macht so was - natürlich wird man auf solch mögliche, eintreffenden Ereignisse nicht vorbereitet. Hätte er mich darauf hingewiesen, so hätte ich zumindest erstmal nur 1 Brille und nicht noch die 2. Brille (Sonne) bestellt.
Darf ich noch eine Antwort erhalten ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Urteile bzw. Rechtsprechung zu dieser Problematik sind mir nicht bekannt.
Sofern die angesprochene Problematik jedoch besteht, besteht meines Erachtens im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme eine derartige Hinweispflicht des Optikers.
Wenn Sie wie gesagt bei einem entsprechenden Hinweis lediglich eine Brille gekauft hätten, stellt sich die zweite Brille als Schaden dar. Daher sollten Sie diesen beim Optiker geltend machen und ggf. den Betrag nicht zahlen.
Ich weise jedoch darauf hin, dass im Streitfall ein Gericht die Sache auch anders sehen könnte. Wie bereits erwähnt, sind Urteile hierzu nicht bekannt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen