Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.
Beachten Sie, dass sich bei Änderung der Sachverhaltsschilderung die rechtliche Bewertung ändern kann.
Ich gehe von einem rechtzeitigen und wirksamen Widerspruch im Rahmen des § 613a Abs. 6 BGB
und von Ihrem Chef als Einzelunternehmer aus.
Durch den Widerspruch ist Ihr Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergegangen bzw. geht nicht über.
Daher besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit dem bisherigen Arbeitgeber fort.
Sie haben einen Anspruch auf den Lohn gegenüber dem alten Inhaber, müssen ihm aber Ihre Arbeitsleistung anbieten.
Sie sollten bei Fragen einen Rechtsanwalt vor Ort zu Rate ziehen, der alle Einzelheiten kennt, um keine möglichen Nachteile aus der Situation zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Danke erstmal für die Antwort,
ich habe nur nochmal die eine Nachfrage zu "...müssen ihm aber Ihre Arbeitsleistung anbieten" . Muß ich da was schriftliches machen? Eigentlich hat er ja kene Arbeit für mich, da keine Firma mehr vorhanden ist.Ich würde lieber " zu Hause" bleiben.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn vereinbart ist, dass Sie zuhause bleiben können, müssen SIe Ihre Arbeitsleistung natürlich nicht anbieten.
Grundsätzlich ist die Arbeitsleistung persönlich anzubieten, wenn der Arbeitgeber allerings erklärt hat, dass er die Ihre Abreitsleistung nicht annehmen werde, genügt ein "wörtliches Angebot" (§ 295 BGB
).
Dieses können Sie z.B. telefonisch oder schriftlich machen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn