Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Unterlassungserklärung zu umgehen dürfte sich vorliegend recht schwierig gestalten.
So hat das OLG Hamm hat mit Urteil vom 30.04.2009 (Az. 4 U 1/09
) entschieden, dass eine Unterlassungserklärung die Änderung einer Rechtsform überdauert. Konkret hat es beschlossen, dass eine Person, die eine Unterlassungsverpflichtung eingeht, auch als Geschäftsführer einer später gegründeten GmbH bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auf die Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden kann.
Dies dürfte auch dann gelten, wenn Sie dominierender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind.
Anderes könnte man annehmen, wenn Sie Minderheitsgesellschafter ohne Einfluss auf die Geschäftsführung sind. Dies dürfte aber wenig helfen, weil Sie dann auch kaum Gewinne abschöpfen können.
Ich sehe über das Vehikel "Kapitalgesellschaft" daher keine Umgehungsmöglichkeiten. Personengesellschaften sind in dieser Hinsicht ebenfalls kein taugliches Mittel.
Ich muss darauf aufmerksam machen, dass auch jede andere "Import- und Verkaufsvariante" wohl den gleichen wettbewerbs-, patent- und markenrechtlichen Bedenken ausgesetzt wäre wie Ihr vorheriges Handeln.
Ob Unterlassensansprüche verjähren nach wohl vorherrschender Ansicht in der juristischen Literatur nicht. Andere Positionen meinen, Unterlassensansprüche verjähren nach 30 Jahren.
Wann und ob das gerichtliche Einfuhrverbot verjährt kann ich ohne Kenntnis des Urteils nicht genau untersagen. Vermutlich verjährt es ebenfalls nicht.
Etwas anderes könnte sich eventuell dann ergeben, wenn zwischenzeitlich das Schutzbedürfnis der Partei, die damals die Unterlassungserklärung und das gerichtliche Verbot erstritten hat, weggefallen wäre.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen im Sinne einer ersten Orientierung weitergeholfen. Gerne prüfe Ich Ihren Fall im Rahmen einer Mandatierung eingehender und selbstverständlich stehe ich Ihnen auch für eine kostenlose Nachfrage in diesem Forum gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Bei Ihrem Hinweis "... dass auch jede andere "Import- und Verkaufsvariante" wohl den gleichen wettbewerbs-, patent- und markenrechtlichen Bedenken ausgesetzt wäre ..." beziehen Sie sich vermutlich auf genau die Produkte, die mir in Verkehr zu bringen untersagt worden sind und die im Gerichtsbeschluss und der Unterlassungserklärung mit der jeweiligen Produkt-/Modellbezeichnung namentlich aufgeführt sind.
Bestünden aus rechtlicher Sicht ebenfalls Bedenken, Produkte anzubieten, die den Verbotenen sehr ähnlich aber nicht mit diesen identisch wären, z.B. Nachfolgemodelle vom gleichen Hersteller mit geringfügig abweichenden Modellbezeichnungen (z.B. Modell-Nr "X-0815" statt "Y-0816")?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte.
Ich kann Ihnen ehrlich gesagt nicht sagen, wie sich solche geringfügige Bezeichnungsänderung in einer gerichtlichen Würdigung ausfällt.
Vermutlich dürfte die Bezeichnungsänderung genügen, um nicht mehr unter das gerichtliche Verbot zu fallen. Grundsätzlich wird nur der Urteilsspruch (also, "dem Beklagten ist es untersagt, dass Produkt xyz innerhalb der EU in Verkehr zu bringen"). Dies erstreckt sich somit nicht auf andere, als die im Urteilsspruch genannten Produkte.
Allerdings wird dies - wenn die Unterschiede tatsächlich nur sehr geringfügig sind - insofern wenig helfen, als Ihre Gegner dann mit ziemlicher Sicherheit erneut ein Verbot durchsetzen können, da die (Marken-, Wettbewerbs- und Patentverletzungen vermutlich die gleichen sind).
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Stephan Rübben