Kosten für Lärmgutachten

3. Dezember 2006 15:13 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


18:45

Zusammenfassung

Kann ich gegen die Entscheidung meiner Rechtsschutzversicherung vorgehen, die Kosten für ein Lärmgutachten nicht zu übernehmen, weil es nicht vom Gericht angeordnet wurde?

Nein, die allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung sehen vor, dass nur Kosten für vom Gericht herangezogene Sachverständige übernommen werden.

Hallo,
mein Vermieter besitzt ein Haus mit 7 Wohnungen.
Im 3.OG hat er den vorhandenen Teppich gegen Laminatboden ausgetauscht. Ich wohne im 2.OG also direkt darunter und meldete den Mangel der Trittgeräusche beim Vermieter an. Gleichzeitig hatte ich in der Sache ein Beratungsgespräch beim Anwalt. Er sagte man muss ein selbständiges Beweisverfahren mit Lärmgutachten beantragen. Es sollte 1 Jahr dauern. Eine Deckungszusage ist durch die RSV erfolgt. Wegen Untätigkeit des Anwaltes habe ich ihm das Mandat entzogen.
Das Sachverständigenbüro sagte nun: Da dem Vermieter alle betroffenen Wohungen gehören, sei es kein Problem, dass der Vermieter sich mit dem Sachverständigen nach Absprache mit den betroffenen Parteien Zutritt verschafft und so ein Gutachten zu erstellen.

In diesem Fall weigert sich aber die RSV das Lärmgutachten zu bezahlen, da es nicht vom Gericht angeordnet wurde.

Habe ich Möglichkeiten dagegen an zu gehen?

Danke, für eine schnelle Antwort.

3. Dezember 2006 | 15:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ein außergerichtliches Gutachten sollten Sie aus Kosten- und Taktikerwägungen vermeiden.

Denn aus § 5 Absatz 1 c) der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) folgt, dass der Rechtsschutzversicherer nur die Kosten für Sachverständige trägt, die vom Gericht herangezogen werden- also gerade nicht die privat beauftragten.

In jedem Fall lägen die Kosten also zunächst bei Ihnen. Selbst wenn das Gutachten positiv für Sie ausfällt, kann es durchaus sein, dass Ihr Vermieter es nicht anerkennt (Standardbehauptung: "klar fällt das Gutachten gut für ihn aus, er hat ja auch dafür bezahlt").

Dann wäre trotz allem Aufwand ein gerichtliches Verfahren notwendig, in dem Ihr Privatgutachten lediglich untergeordnete Bedeutung als sogenannten "Parteivortrag" hätte, eben weil es nicht vom Gericht, sondern von Ihnen in Auftrag gegeben wurde, so dass ein weiterer Gutachter durch das Gericht beauftragt würde. Sie wären also keinen Schritt vorangekommen.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. Dezember 2006 | 16:06

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich zahle seit dem Umbau auf Laminat die Miete nur unter Verbehalt.
Wenn ich jetzt alle unter Vorbehalt gezahlten Monate abziehe, wird der Vermieter dann wohl auf dem Klagewege das geminderte Geld von mir zurückfordern. Nun müsste ich beweisen, dass der Mangel also die Trittgeräusche zu hören sind. Nun würde das Gericht einen Gutachter bestellen ist das so richtig verstanden?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Dezember 2006 | 18:45

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben die Situation richtig verstanden, hilfreich wäre natürlich, wenn Sie dem Gericht zumindest für ein oder zwei Wochen ein selbstgefertigtes exemplarisches Lärmprotokoll anbieten könnten, um dem Gericht die Notwendigkeit eines Gutachtens nahe zu bringen.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt

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