Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Frage ist § 237 SGB V
.
Nach dieser Vorschrift werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbarer Einnahmen
- das Arbeitseinkommen
Nach § 229 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen auch Versorgungsbezüge aus einem Arbeitsverhältnis, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, so gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
Durch die Einführung dieser Regelung zum 01.01.2004 sollten nach der Gesetzesbegründung Lücken geschlossen werden, die es den Betroffenen zuvor ermöglicht hatten, durch eine entsprechende Vereinbarung kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles beitragspflichtige laufende Versorgungsbezüge noch in eine einmalige beitragsfreie Kapitalleistung umzuwandeln.
Nachdem durch das Bundessozialgericht die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge immer wieder bejaht wurde, hat das Bundesverfassungsgericht am 28.09.2010 entschieden, dass dies zumindest dann nicht gelte, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Beiträge zur Direktversicherung selbst trägt und gleichzeitig die Rolle des Versicherungsnehmers übernimmt, also unmittelbarer Vertragspartner des Versicherungsunternehmens wird. (BVerfG, 28.09.2010, 1 BvR 1660/08
)
In diesen Fällen ist der Versicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich nicht mehr von – nicht beitragspflichtigen – privaten Lebensversicherungen.
In Ihrem Fall spricht nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts vieles dafür, dass die Rechtsansicht Ihrer Krankenversicherung nicht zutreffend ist.
Da eine abschließende Beurteilung jedoch erst nach vollständiger Prüfung des Versicherungsvertrages möglich ist, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Falls Sie von der Kasse ferner schon einen Beitragsbescheid erhalten haben, sollte innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang zur Fristwahrung Widerspruch eingelegt werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Meine Krankenkasse will hier unterscheiden zwischen Pensionskassenvertrag und Direktversicherung (wo liegt da der Unterschied?). Da wird mir wohl nur der Gang zum Sozialgericht bleiben. Danke aber für die schnelle und verständliche Auskunft.
Sehr geehrter Ratsuchender,
im Falle einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers eine Lebensversicherung ab. Wenn diese nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer auf eigenen Namen fortgeführt hat, fehlt es am betrieblichen Bezug und damit lt. Bundesverfassungsgericht an der Beitragspflicht.
Eine Pensionskasse ist eine vom Betrieb eingesetzte Versorgungseinrichtung. Wenn an diese nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer selbst Beiträge bezahlt werden, könnte man die Ansicht vertreten, dass dennoch noch ein betrieblicher Bezug da ist. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird auf diese spezielle Konstellation jedenfalls leider nicht direkt anwendbar sein.
Aus diesem Grund wird Ihr Anliegen ohne vollständige Prüfung der Verträge leider im Rahmen dieser Erstberatung nicht abschliessend zu klären sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt