Bußgeldbescheid Auspuff zu laut

26. Juni 2012 20:02 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Am 17.04.12 kam ich mit meinem Motorrad in eine Verkehrskontrolle. Festgestellt wurde, dass ein Einsatz im Auspuff nicht original war und dementsprechend zu laut. Außerdem war die automatische Rückstellung des Gasgriffs nicht gegeben. Ich gab diese Verstöße vor Ort zu. Außerdem wollten die Beamten auch festgestellt haben, dass der Lenker nicht original waere. Dies bestritt ich, da ich weiß, dass es der Original-Lenker ist. Daraufhin stellte einer der Polizisten das Motorrad sicher. Ich bot an, dass ich vor Ort die beiden erstgenannten Vergehen schriftlich zugebe um eine Sicherstellung zu vermeiden. Dies wurde abgelehnt. Der Gutachter stellte bis auf diese beiden Maengelpunkte nichts Weiteres fest. Nun erhielt ich den Bußgeldbescheid über 484,32 €, wovon nur 130 € + 20 € Gebühren auf die Ordnungswidrigkeit entfallen. Der Rest, 334 €, sind für die Abschleppkosten (182 €) und den Gutachter (148 €) angefallen. Da ich bereit war, vor Ort diese Maengel schriftlich zu bestaetigen, sehe ich die Maßnahme der Sicherstellung als unangemessen an. Lohnt sich hier ein Widerspruch ?
Was sollte in diesem enthalten sein ?
Ich kann gerne den Bußgeldbescheid per Mail zusenden.

27. Juni 2012 | 01:24

Antwort

von


(38)
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44787 Bochum
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Web: https://www.ra-duellberg.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Erlauben Sie mir zuvor jedoch den Hinweis, dass es sich hier um eine Ersteinschätzung handelt, die eine persönliche Beratung in der Regel nicht zu Ersetzen vermag.

Ob sich ein Vorgehen gegen die im geschilderten Bescheid angegebenen Kosten und Auslagen lohnt, kann abschließend erst nach Einsichtnahme in den Bescheid und die bei der Behörde geführte Bußgeldakte beurteilt werden. Prizipiell besteht aber die Möglichkeit, den Bescheid binnen 2 Wochen nach dessen Zustellung mit einem Einspruch nach § 67 OWiG , bzw. mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der festgesetzten Auslagen gemäß §§ 108 , 62 OWiG anzugreifen.

Sofern sich in dem dann nachfolgenden Verfahren tatsächlich herausstellt, dass die Sicherstellung des Fahrzeugs nicht geboten war und auch die Gutachterkosten mangels Erforderlichkeit nicht hätten verauslagt werden müssen, hätte dieses Vorgehen durchaus Aussichten Auf Erfolg. Hier ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass hierzu jedenfalls erforderlich ist, dass Ihre im Übrigen geständige Einlassung auch entsprechend aufgenommen wurde. Ferner käme es überdies darauf an, wie die Maßnahmen der Beamten vor Ort begründet wurden.

Diese Punkte werden sich letztlich erst über die eingangs erwähnte Akteneinsicht überprüfen lassen, so dass bis dahin keine hinreichend sichere Prognose bzgl. des weiter ratsamen vorgehens gestellt werden kann.
Insoweit hätten Sie in Ihre Überlegungen - jedenfalls sofern Sie nicht rechtsschutz versichert sind - auch das anfallende Honorar des Anwalts einzubeziehen, den sie für die umfassende Akteneinsicht mandatieren müssten.

Angesichts dessen könnte es sich durchaus anbieten, im Rahmen dieser Plattform über die Direktanfrage, oder bei Ihnen vor Ort einen Verteidiger oder Anwalt für Verkehrsrecht zu suchen und mit diesem für die Beratung unter Hinzuziehung der Akte ein Pauschalhonorar zu vereinbaren.
Unabhängig davon sollten Sie die oben bereits angesprochene Einspruchsfrist von 2 Wochen unbedingt beachten.

Sofern Sie auf anwaltliche Unterstützung insgesamt allerdings dennoch lieber verzichten wollen, gleichwohl aber gewillt sind den Bescheid anzugreifen, sollten Sie sich möglichst genau an die im Bescheid aufzufindende Rechtsmittelbelehrung halten.
In der Begründung sollten Sie ausdrücklich(!) klarstellen, wogegen sich der Rechtsbehelf genau richtet und warum Ihrer Auffassung nach der Bescheid keinen Bestand haben kann. Im Wesentlichen werden das die Punkte sein, die Sie hier bereits hinreichend deutlich angesprochen haben. Beachten Sie diesbezüglich aber bitte unbedingt, dass im Falle eines zu weit reichenden Einspruchs die nachfolgende Entscheidung des Amtsgerichts mitunter für Sie negativ von der behördlichen Entscheidung abweichen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
und Strafverteidiger Matthias Düllberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Fachanwalt für Strafrecht

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