Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
1. Ob dies so zulässig ist, hängt von mehreren Faktoren ab, welche ohne Einsicht der konkreten bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht beantwortet werden kann, so dass diese Frage hier keinesfalls abschließend zu beantworten. Es handelt sich bei Ihrer Frage weniger um Nachbarschaftsrecht, als um öffentliches Baurecht (Nachbarschaftsrecht ist betroffen bei Punkt 3. Ihrer Frage). Es ist nicht nur die Landesbauordnung Schleswig-Holstein und damit z.B. das von Ihnen angesprochene Abstandflächenrecht maßgebend, sondern auch etwaiges Bauplanungsrecht, das heißt, ob z.B. ein Bebauungsplan gegeben ist.
2. Ob eine Baugenehmigung vorliegt (soweit das Vorhaben denn überhaupt genehmigungspflichtig wäre), können Sie bei der Bauaufsichtsbehörde, in Ihrem Fall der Bau- und Planungsabteilung / Bauordnungsverwaltung, Rathausstraße 24-26
22941 Bargteheide erfahren. Hier können Sie auch erfahren, ob bauplanungsrechtliche Vorgaben gegeben sind, wie z.B. ein Bebauungsplan, soweit Ihnen dies nicht bekannt ist. Nachfragen können Sie dort in jedem Fall, ob dieses Projekt so zulässig ist.
Um ein Bauvorhaben eines Nachbarn abzuwehren, bedarf es aber eines drittschützenden Rechtes und hierzu gehört z.B. tatsächlich die von Ihnen erwähnte Abstandsflächenrecht nach der Landesbauordnung. Drittschützenden Charakter könnte auch z.B. bei Gegebenheit eines Bebauungsplans das so genannte Maß der baulichen Nutzung haben (wie viel Bebauung auf einem Grundstück zulässig ist), wenn dieses ausdrücklich auch dem Nachbarschutz dient. Außerdem kann sich ein solches Recht aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Einen Schutz vor Einsicht in das Grundstück gibt es aber grundsätzlich - ohne den Verstoß gegen andere drittschützende Vorschriften - nicht.
3. Nein, so können Sie sich sicher nicht vor den Blicken des Nachbarn schützen, weil Sie bei der Bepflanzung tatsächlich das Nachbarschaftsrechtsgesetz und auch das Bürgerliche Gesetzbuch einzuhalten haben. Überhang muss der Nachbar grundsätzlich nicht dulden und hat hier Abwehrrechte.
Und § 37 Nachbarschaftsrechtsgesetz S-H lautet:
§ 37 Grenzabstände
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 1,20 m Höhe einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, daß für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.
(2) Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind, sind auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks auf die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sie nicht beseitigen will. Die Verpflichtung nach Satz 1 darf nur unter Beachtung der nach § 24 Abs. 3 des Landschaftspflegegesetzes bestehenden Beschränkungen erfüllt zu werden.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Vielen Dank für die ausführliche Auskunft.
Ich denke, ich komme damit doch ein ganzes Stück weiter. Bin auf jeden Fall sehr zufrieden mit Ihren Ausführung.
Nun noch eine Nachfrage<.
Ich vermute: wenn ich bei der Bauaufsichtsbehörde nachfrage und man dort feststellen SOLLTE, dass kein Bauantrag gestellt wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen, wird automatisch durch die Behörde geprüft und ggf. eingegriffen. Oder kann ich auch zunächst nachfragdn ohne irgendwelche Konsequenzen für den Nachbarn? Lieber wäre mir natürlich, man könnte dies Problem auf friedlichem Weg erledigen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
natürlich ist es immer sinnvoll, das nachbarschaftliche Verhältnis nicht unnötig zu belasten. Tatsächlich könnte der Nachbar Probleme mit der Bauaufsicht bekommen, wenn sein Vorhaben nicht (zumindest) angezeigt wurde (eine Baugenehmigung ist oft nicht erforderlich, dennoch muss ein Vorhaben grundsätzlich mit den geltenden Vorschriften übereinstimmen, das heißt gegebenenfalls auch mit dem Bebauungsplan etc. und auch dem Amt angezeigt werden).
Da Sie über dieses Portal derart Ihre Anfrage gestellt haben, ging ich davon aus, dass Gespräche mit dem Nachbarn über sein Projekt fruchtlos verlaufen sind. Ich rate Ihnen, den Nachbarn erst einmal direkt anzusprechen und Ihr persönliches Unbehagen mit seinem Vorhaben zu begründen (vielleicht kann er dies nachvollziehen, wenn er sich in Ihre Lage versetzt) und nachzufragen, ob das Vorhaben dem Bauamt bekannt ist, bevor Sie ohne seine Kenntnis sich an das Amt wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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