Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie dürfen den Text so veröffentlichen, wenn Ihnen der Ladenbesitzer zuvor die Erlaubnis gibt, dass Sie seinen Laden nennen dürfen.
Die vorherige Erlaubnis wird auch deswegen sinnvoll sein, weil Sie den Text sicher in, an und um sein Geschäft herum aufhängen möchten.
Im Grunde genommen schildern Sie ja auch nur die Tatsachen, die vom Ladenbesitzer bereits benannt wurden, sodass er sicher kein Problem mit einem Einverständnis haben wird.
Er selbst kommt in dem Text auch nicht über Gebühr schlecht weg, sodass ein wettbewerbsschädigendes Verhalten in dem Aufhängen des Textes nicht gesehen werden kann.
Die Formulierung "Jeder Hinweis der dazu führt das dieser Vorfall aufgeklärt werden kann, wird belohnt.", sollten Sie so nicht wählen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Sie mehrfach in Anspruch genommen werden.
Rein rechtlich handelt es sich bei dem Inaussichtstellen von 400 € für sachdienliche Hinweise um eine sog. Auslobung. Diese ist in den §§ 657 ff BGB
geregelt. Nach § 660 I BGB
gilt für den Fall, dass mehrere Hinweise zum Ergreifen des Täters führen, eine Aufteilung unter den Hinweisgebern.
Daher sollten Sie etwa formulieren: Für sachdienliche Hinweise, die zur Ergreifung des Täters führen, setze ich eine Belohnung von 400 € aus. Dafür können Sie dann oben den Satz "biete ich eine Belohnung in Höhe von 400€" streichen, da die belohnungsausloung am Ende des Textes mehr Aufmerksamkeit erregt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
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Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Danke, ich befürchte aber, die Einwilligung wird er nicht geben. Meiner persönlichen Meinung nach stimmt seine 2. Geschichte, also er hat angekauft ohne nach den Papieren zu fragen. Somit besteht wohl kein Interesse seinerseits an der Aufklärung. Ich gehe von Zeugen im Laden aus. Also mache ich mich mit der Nennung des Ladens, auch wenn es nur die Adresse ist, strafbar?
Danke
Durch das Schildern von Tatsachen machen Sie sich natürlich nicht strafbar. Insofern können Sie natürlich den laden und die Adresse angeben, da sich das Geschehen ja dort zugetragen hat und Ihnen ja nur jemand aus dem Umfeld den entscheidenden Tipp geben kann.
Ohne Einwilligung sollten Sie allerdings den Satz "Er " schenkte " sie dem Besitzer, da er sie nicht mehr benötigen würde. " ersatzlos streichen.